Rapport sur les résultats

Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 109Fedlex · Rapport sur les résultats

f¸r ÑVertr‰ge ¸ber die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen der Unterbringung, Befˆrderung, Lieferung von Speisen und Getr‰nken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Lieferer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen". Diese Ausnahme hat auch in die nationalen Gesetzgebungen Eingang gefunden, so zum Beispiel beinahe wˆrtlich in das deutsche Fernabsatzgesetz vom 27. Juni 2000, wo es heisst: "Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Vertr‰ge... ¸ber die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen der Unterbringung, Befˆrderung, Lieferung von Speisen und Getr‰nken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringenì.

Der europ‰ische Gesetzgeber hat die Problematik des Geltungsbereiches der Bestimmungen ¸ber die Fernabsatzvertr‰ge f¸r diese Leistungen klar erkannt und deshalb eine Ausnahmebestimmung erlassen. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Schweizer Gesetzgebung hier anders vorgehen sollte. Besonders augenf‰llig wird die Notwendigkeit dieser Ausnahme im Zusammenhang mit dem 7-t‰gigen R¸cktrittsrecht bei Hotelbuchungen: Hotelbuchungen kˆnnen regelm‰ssig annulliert werden, ohne dass dem Kunden nennenswerte Kosten daraus erwachsen. Wo dies nicht ausdr¸cklich vertraglich geregelt ist, bestehen verschiedene allgemeine Vereinbarungen und Usanzen. Bei elektronischen Buchungen werden die Annullationsbestimmungen dem Kunden vor Vertragsabschluss bekanntgegeben. Bei SDM (Swiss Destination Management), der bedeutendsten elektronischen Buchungsplattforrn in der Schweiz, werden zum Beispiel keine Vertr‰ge abgeschlossen, ohne dass der Kunde explizit auf die Annullationsbestimmungen aufmerksam gemacht w¸rde. Die Annullationsmˆglichkeiten, die ein Kunde bei Hotelbuchungen hat, sch¸tzen ihn schon heute in aller Regel besser als das 7-t‰gige R¸cktrittsrecht. Nur bei sehr kurzfristigen Buchungen (sp‰ter als 7 Tage vor Ablauf der Annullationsfristen) kˆnnen die R¸cktrittsfristen k¸rzer sein; die sch¸tzenswerten Interessen der Anbieter sind in diesen F‰llen hˆher zu veranschlagen: Bei Buchungen in St‰dten, mit kostenlosen Annullationsmˆglichkeiten bis am Vorabend der Anreise und bei Ñlast minute"-Angeboten wird die Leistung ohnehin mehrheitlich vor Ablauf von 7 Tagen nach der Buchung konsumiert. In der Ferienhotellerie ist der Hotelier darauf angewiesen, dass nicht allzu kurzfristige Absagen erfolgen. Die Fristen kostenloser Annullation betragen normalerweise einige Wochen, was die G‰ste auch wissen. Es macht schlicht keinen Sinn, ein Gesetz zu erlassen, weiches in seiner Konsequenz die Anbieter dazu zwingt, ihre Offerten 7 Tage vor Ablauf der Annullationsfristen von den elektronischen Plattformen zu entfernen oder eine allzu kurzfristige Absage zu riskieren.

Bei Vertr‰gen, wie den hier dargelegten, wo sich der Unternehmer dieser Dienstleistungen verpflichtet, die Leistungen "zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen", wie es die EU-Richtlinie umschreibt, und wo ausserdem klare Annullationsmˆglichkeiten bestehen und kommuniziert werden, welche den Kunden in den meisten F‰llen besser sch¸tzen, sind die Schutzbestimmungen der Fernabsatzvertr‰ge, insbesondere das 7-t‰gige R¸cktrittsrecht, nicht angebracht. Wir fordern daher analog der EU-Gesetzgebung eine Ausnahme vom Geltungsbereich f¸r diese Vertr‰ge.