Rapport sur les résultats
Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages
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verst‰ndlich. Detaillierte Regeln in der Preisbekanntgabeverordnung stellen ¸berdies sicher, dass der Konsument explizit ¸ber die Kosten von solchen Mehrwertdienstleistungen aufgekl‰rt wird. Unseres Erachtens ist damit bereits ein gen¸gender Schutz gegeben.
Die Organisation von elektronischen Shops bzw. die darin implementierten Prozesse sind denjenigen in traditionellen, physischen Ladengesch‰ften sehr ‰hnlich. In der Regel sind elektronische Shops dreigeteilt in ÑShowroomì, ÑWarenkorbì und ÑCheck Outì: Der ÑShowroomì ist mit dem physischen Ladenlokal an sich vergleichbar, der Warenkorb mit dem traditionellen Einkaufswagen und der ÑCheck Outì mit der Kasse. Im ÑShowroomì wird dem Kunden das Angebot pr‰sentiert, er kann Leistungen, Eigenschaften und Preise von Produkten betrachten. Im Warenkorb kann er Produkte, zu deren Kauf er sich provisorisch entschlossen hat, sammeln und am ÑCheck Outì best‰tigt er den Willen zum Bezug der Produkte aus dem Warenkorb definitiv, nachdem er an diesem Ort zuvor die dort einsehbaren Allgemeinen Gesch‰ftsbedingungen akzeptieren oder ablehnen konnte. In diesem letzten Prozesspunkt ist der Kunde aufgefordert, Name und Adresse, (ev. unterschiedliche Liefer- und Rechnungsadresse) und bei Bezahlung mit Kreditkarte seine Kreditkartennummer einzugeben. Erst an diesem Ort kommt der Vertrag zwischen Anbieter und Kunde zustande. Der Kunde hat also vor Vertragsabschluss bereits einige Prozesse durchlaufen, welche eine gewisse Zeit in Anspruch genommen haben.
Telebusiness, bei dem sich der Kunde, geleitet von Sprechtexten (Ñwollen Sie x, dr¸cken sie 1; wollen Sie y, dr¸cken Sie 2ì), via Dr¸cken von diversen Telefontasten durch den Einkaufsprozess bewegt und Eink‰ufe bet‰tigt, ist vergleichbar konzipiert wie die Prozesse im elektronischen Shop.
Im Gegensatz zu Haust¸rgesch‰ften wird bei elektronischen Shops nicht mehr Druck auf den Kunden ausge¸bt als in einem gewˆhnlichen Laden. Im Gegenteil, der Kunde kann sich in einem elektronischen Shop die Angebote so lange ansehen wie er will, ohne dass er von einem Verk‰ufer bearbeitet wird. ‹bereilung und un¸berlegtes Handeln kˆnnen nur die Folge von Situationen sein, in welchen auf den Kunden ein erhˆhter Druck zum Vertragsschluss ausge¸bt wurde. Die obige kurze Darstellung, wie ein elektronischer Shop funktioniert, zeigt, dass ein einziger Mausklick bei weitem nicht gen¸gt, um eine Sache zu bestellen. Im weiteren wird sichtbar, dass der Anbieter, infolge der fehlenden persˆnlichen Beziehung und physischen Anwesenheit keinerlei Mˆglichkeit hat, auf den Kunden einzuwirken und Druck auszu¸ben. Der blosse Umstand, dass der Kauf in der Regel mit einem Mausklick abgeschlossen wird, bedeutet an sich nichts. Auch im Laden kann die eigentliche rechtliche Handlung sehr schnell erfolgen (Ñjaì; Unterschrift).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei Fernabsatzvertr‰gen die Gefahr zu un¸berlegtem Handeln nicht grˆsser ist als bei irgendwelchen anderen Gesch‰ften. Im Gegenteil, der Kunde hat im Unterschied zu vielen anderen Gesch‰ften bei all den oben beschriebenen Varianten beliebig viel Zeit f¸r die Pr¸fung des ÑAngebotesì und den Vergleich mit ÑKonkurrenzangebotenì. Vor un¸berlegtem Handeln kann grunds‰tzlich niemand gesch¸tzt werden (hˆchstens durch Bevormundung). So gibt es denn auch anderswo im Privatrecht nirgends Bestimmungen, die jemandem ermˆglichen w¸rden wegen Ñun¸berlegtem Handelnì von einem Vertrag zur¸ckzutreten oder ein Gesch‰ft anzufechten bzw. ist die herrschende Gesetzgebung diesbez¸glich ausreichend