Rapport sur les résultats

Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages

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sollte bei Recherchevertr‰gen in Form eines Dauerschuldverh‰ltnisses sowie bei Sukzessivlieferungsvertr‰gen ¸ber digitalisierte Produkte eine K¸ndbarkeit ex nunc in Analogie zu den Art. 40a ff. VE-OR erwogen werden. Diese Schutzl¸cke wird wenigstens teilweise durch Art. 6a VE-UWG relativiert, der einen gewissen Schutz vor ¸bereilten Vertragsschl¸ssen und des sich ÑVerklickensì vorsieht und dem Anbieter ebenfalls Informationspflichten auferlegt106.

Ein auf bewegliche Sachen und Dienstleistungen beschr‰nkter Anwendungsbereich ¸berzeugt nicht. Sachlich w‰re es richtig, in Art. 40a Abs. 1 VE-OR anstelle auf bewegliche Sachen in Analogie zu Art. 2 Ziff. 1 FARL auf den weiteren Begriff des Ware abzustellen und damit den Geltungsbereich auch auf digitalisierte Produkte zu erstrecken107. Damit blieben die Informationspflichten nach Art. 40d VE-OR, deren Verletzung eine Haftung aus culpa in contrahendo auslˆsen kann108, sowie diejenigen des Art. 3 lit. bbis VE-UWG erhalten. Der Ausschluss vom Widerrufsrecht ist im Ausnahmekatalog von Art. 40f VE-OR zu gew‰hrleisten109.

Negative Voraussetzungen

Der VE sieht in Art. 40a Abs. 2 OR eine wesentliche Erweiterung des Negativkatalogs vor, der in gleicher Weise f¸r Haust¸rgesch‰fte und f¸r Fernabsatzvertr‰ge gilt.

Der Ausschluss von Bagatellgesch‰ften unter Fr. 100.-- nach lit. a ist unter ˆkonomischem Aspekt wie auch dem Primat der Selbstverantwortung an sich richtig110. Die Fernabsatz-RiL hingegen sieht eine solche Mindestsumme nicht vor und verbietet sie damit den Mitgliedstaaten aufgrund des Mindestschutzprinzips. Eine schweizerische Sonderlˆsung h‰tte zur Folge, dass beim weitaus ¸berwiegenden Teil der Konsumentenvertr‰ge im

111 der status quo beibehalten w¸rde, weil diese sich unterhalb der Fernabsatz

Grenze von Fr. 100.-- bewegen. Dass die EU auch den nicht schutzbed¸rftigen Verbraucher sch¸tzt, ist bedauerlich, bei der Zielsetzung, ein einheitliches Schutzniveau herzustellen und das Betreiben von

112 von der Schweiz aus zu verhindern, ist es ÑKonsumentenschutzdumpingì

aber wohl oder ¸bel hinzunehmen.

Versicherungsvertr‰ge waren schon nach dem bisherigen Art. 40a Abs. 2 OR aufgrund des Einflusses der Versicherungswirtschaft ausgeschlossen. Der VE

106 Siehe unten V.2. 107 Entgegen der verbreiteten Terminologie ist der Begriff der Ware nicht von vornherein zwingend auf bewegliche Sachen beschr‰nkt. 108 HARTMANN (Fn 53), N 412 ff.; a.A. DORNIER (Fn 23), N 465. 109 Dazu unten III.5.b. 110 Kritisch KOLLER-TUMLER (Fn 99), 132 Fn 207. 111 Einer Studie des Gottlieb Duttweiler Lehrstuhls f¸r internationales Handelsmanagement zufolge (Internetnutzung Schweiz 2001, S. 26, abrufbar unter http://gd-lehrstuhl.imh.unisg.ch) ist der Anteil der Produkte, die ¸ber Fr. 100.ókosten, verschwindend klein. 112 Begleitbericht Ziff. 32.