Rapport sur les résultats

Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 149Fedlex · Rapport sur les résultats

ÑDiese Angaben sind dem Kunden in einer dauerhaft verf¸gbaren Form, die den Nachweis durch Text ermˆglicht, mitzuteilenì.

Trotz ihrer Ausrichtung auf den Fernabsatz gelten diese Informationspflichten auch f¸r Haust¸rgesch‰fte und ‰hnliche Vertr‰ge. Findet ein unmittelbarer Leistungsaustausch statt, so sollten sich jedoch die Informationspflichten auf jene des geltenden Art. 40d Abs. 1 OR beschr‰nken (Adresse, Widerrufsrecht und dessen Form und Frist). Hier sind also noch Differenzierungen erforderlich.

VIT Es muss sichergestellt sein, dass die Informationen gem‰ss Art. 40d OR auch auf einer rahmenvertraglichen Basis erfolgen kann und in diesem Fall nicht f¸r jedes Einzelgesch‰ft, welches mit dem gleichen Konsumenten abgeschlossen wird, zu wiederholen ist.

zu Art. 40d Abs. 2 lit. b OR

Die Vorschrift, dass im Konsumgesch‰ft der Preis der Ware oder der Dienstleistung "in Schweizer Franken" angegeben werden muss, ist im Internet nicht praktikabel. Dieses ist international. Ausl‰ndische Anbieter von Konsumg¸tern, die gem‰ss IPRG Art. 120 bei Verk‰ufen an Kunden in der Schweiz dem Schweizerischen Recht unterstehen, werden ihre Preise zum Teil (wenn sie eine speziell an das Publikum in der Schweiz gerichtete Website betreiben), in der weitaus ¸berwiegenden Mehrheit jedoch nicht in CHF angeben. Die Vorschrift ist nicht durchsetzbar und deshalb abzu‰ndern.

zu Art. 40d Abs. 2 lit. c OR

Der Anbieter von Konsumg¸tern im Fernabsatz muss gem‰ss dieser Bestimmung "die Hˆhe der Geb¸hren und Kosten, die dem Kunden entstehen", angeben. Genaue Betr‰ge zu nennen ist aber bei vielen Angeboten, namentlich f¸r Produkte-Pakete, bei denen der Kunde die Leistung weitgehend selbst zusammenstellen kann, nur schwer oder gar nicht mˆglich. Dasselbe gilt auch f¸r Leistungen, die gebrauchsabh‰ngig bemessen werden und allenfalls, je nach Zeitpunkt, in welchem sie genutzt werden, zu unteschiedlichen Tarifen in Rechnung gestellt werden, wie z.B. die Geb¸hren f¸r Fernmeldedienstleistungen.

Versandgeb¸hren sind ferner h‰ufig gewichtsabh‰ngig und lassen sich kaum im voraus genau angeben.

Die Praktikabilit‰t der Regelung ist daher fraglich. Es muss gen¸gen, wenn nur die ungef‰hre Hˆhe oder die Geb¸hrenart und Kostenart angegeben werden. Die Umsetzung des Transparenzerfordernisses d¸rfte ohnehin auch so noch einiges Kopfzerbrechen bereiten.

‹berdies sollte das Obligationenrecht (Art. 40d OR) textlich und inhaltlich mit dem Lauterkeitsrecht (Art. 3 lit. bbis UWG) abgestimmt sein.

VSAIzu Art. 40d Abs. 2 lit. c zur Pr‰zisierung schlagen wir folgende Erg‰nzung vor:

Antrag: die Hˆhe der Geb¸hren und Kosten, die dem Kunden neben dem eigentlichen Preis f¸r den Erwerb des Gutes oder der Dienstleistung unmittelbar entstehen;

VSWGem‰ss Begleitbericht zum Entwurf soll die Informationspflicht des Anbieters ausgedehnt werden um den spezifischen Risiken des Konsumenten beim Abschluss von Fernabsatzvertr‰gen Rechnung zu tragen. Dies betrifft unternehmens -, produkte - und lieferspezifische Informationen. Generell