Rapport sur les résultats
Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 203Fedlex · Rapport sur les résultats
durch sog. Freihandverk‰ufe ver‰ussert, so vor allem Grundst¸cke und ganze Komplexe (z. B. ganze Werkstatteinrichtung pauschal). Diese Verwertungen unterstehen den Regeln des Kaufvertrages. Der bisherige Art. 199 OR gab der Konkursverwaltung die Mˆglichkeit, die Gew‰hrleistung auszuschliessen ohne bef¸rchten zu m¸ssen, sp‰ter, unter Umst‰nden erst nach Abschluss des Konkursverfahrens, mit Gew‰hrleistungsanspr¸chen konfrontiert zu werden. Bei der neuen lit. b von Art. 199 OR stellt sich die Frage, ob die Konkursverwaltung als "Verk‰ufer, der im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen T‰tigkeit gehandelt hat", betrachtet wird. Da dies f¸r die Konkursverwaltungen wesentlich ist und sich weder aus dem Entwurf noch aus dem Begleitbericht zum Entwurf eine - Kl‰rung dieser Frage entnehmen l‰sst, regen wir die Schaffung einer lit. c in Analogie zu Art. 234 Abs. 1 OR an: der Ausschluss der Gew‰hrleistung soll auch mˆglich sein bei Verk‰ufen im Zuge eines Zwangsverwertungsverfahrens.
SAP Siehe Art. 197 Abs. 3 / Voir art. 197 al. 3 / Vedi art. 197 cpv. 3
SAV Wie der Begleitbericht richtig festh‰lt, ist das Kaufrecht dispositiver Natur. Dies sollte es auch bleiben. Es muss dem Verk‰ufer oder Lieferanten weiterhin freigestellt sein, sich ¸ber verschiedene Leistungen zu differenzieren, worunter auch die Garantiebestimmungen gehˆren. Als Beispiel seien hier etwa Elektronikger‰te erw‰hnt, deren Garantie heute von 3 Monaten bis zu 3 Jahren geht.
Es w¸rde f¸r den angestrebten Zweck durchaus ausreichen, wenn eine entsprechende Haftungsbeschr‰nkung klar und unmissverst‰ndlich darzustellen w‰re.
SBV Neu ist nur die lit. b:
Damit soll die Mˆglichkeit der Wegbedingung der Gew‰hrleistung in Konsumentenvertr‰gen (K‰ufer ist Konsument; Verk‰ufer ist Gewerbetreibender) ausgeschlossen werden; Rechtsfolge bei Verletzung dieser Bestimmung w‰re die Nichtigkeit solcher Wegbedingung.
Mit anderen Worten geht es hier um reinen Konsumentenschutz! Und dies im Zusammenhang mit einer Bestimmung, die wiederum nicht ausschliesslich etwas mit dem Elektronischen Gesch‰ftsverkehr zu tun hat.
Schlussfolgerung: Unseres Erachtens muss auf das generelle Verbot einer Beschr‰nkung der Gew‰hrleistung verzichtet werden. Stattdessen kˆnnte die Beschr‰nkung insofern vorgesehen werden, als dass sie nur dann g¸ltig vereinbart werden kˆnnte, falls die Beschr‰nkung ausdr¸cklich, klar und unmissverst‰ndlich formuliert w‰re.
SFMGV Bisher galt der Grundsatz Ñpacta sunt servandaì und das Obligationenrecht enthielt weitestgehend dispositives Recht.
Der neue Artikel w¸rde es u.a. auch unserer Branche verunmˆglichen, beim Verkauf von Occasionsfahrzeugen, eine realistische Gew‰hrleistungsgrenze zu vereinbaren. Gem‰ss dem neuen Art. 210 m¸sste auf Occasionen neu eine Garantiefrist von zwei Jahren gew‰hrtwerden. Ein Ding der Unmˆglichkeit, wenn nicht die Verkaufspreise entsprechend gravierend angehoben werden, was kaum realistisch sein d¸rfte.
Mit dem Artikel 199 werden bisherige, in der Praxis gut eingespielte, realistische Garantiebegrenzungen (eine k¸rzere Garantiedauer oder eine bestimmte Kilometerleistung) f¸r Fachgesch‰fte verunmˆglicht und nur noch