Rapport sur les résultats
Consultation 2001/7: Loi sur la Banque nationale (LBN) · 144 pages
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Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation
diesem Sinne begrüssen wir auch die vorgeschlagene Kompetenz der SNB, die Höhe der Währungsreserven unter Berücksichtigung der schweizerischen Volkswirtschaft und ohne nachträgliche „Genehmigungsinstanz“ autonom bestimmen zu können. Wir
erachten zudem die gesetzliche Formulierung einer „optimalen Höhe“ der Währungsreserven als nicht angebracht, da diese nicht zum vorneherein bestimmbar ist. Mit der Verpflichtung der SNB, im Rahmen ihrer Gewinnermittlungskompetenz die volkswirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen, ist einerseits die notwendige Freiheit, anderseits die entsprechende Pflicht, in der notwendig flexiblen Formulierung genügend festgeschrieben.
3.02 CVP Die CVP teilt die Auffassung der Expertenkommission, wonach aus Art. 99 Abs. 3 nBV folgt, dass die Nationalbank autonom über die Bildung der Währungsreserven entscheiden kann. Bekanntermassen ist jedoch die notwendige Höhe der Währungsreserven – gerade weil sich ihre optimale Höhe nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit bestimmen lässt – umstritten. Aus diesem Grund ist in die Botschaft eine vertiefte Beurteilung der jetzigen Währungsreservesituation aufzunehmen. Zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten
schlägt die CVP zudem vor, entweder die Mitbestimmung des Bankrats bei der Höhe
der Währungsreserven vorzusehen (i.d.S., dass der Bankrat auf Antrag des Direktoriums über die Höhe der Währungsreserven entscheidet), oder aber klarere gesetzliche Vorgaben zur Höhe der zu bildenden Währungsreserven zu machen, wobei das Direktorium autonom handeln würde.
Die Leitplanke, dass die SNB bei der Bestimmung der Höhe der Währungsreserven die Entwicklung der Volkswirtschaft zu berücksichtigen hat (Art. 27 Abs. 1, 2. Satz) erachten wir grundsätzlich als richtig. Sie ist jedoch zu wenig präzise. Wir schlagen deshalb vor, dass für die Bildung der Währungsreserven konkretere Kriterien, z.B. „entsprechend dem Wachstum des Bruttoinlandprodukts“, festgelegt werden; vorbehalten bleibt eine wesentliche Änderung der Risikosituation.
3.03 SPS Für die Bestimmung der geldpolitisch notwendigen Währungsreserven gibt es keine klare, von den Ökonomen akzeptierten Regeln. Im Vergleich mit anderen Ländern ist es wegen der starken Aussenhandelsverflechtung und weil die Schweiz eine eigenständige Geld- und Wechselkurspolitik verfolgt sinnvoll, dass die SNB über vergleichsweise hohe Devisenreserven verfügt. Diese stellen einen gewissen Schutz gegen Wechselkursturbulenzen dar, insbesondere falls der Schweizer Franken einmal einer Vertrauenskrise ausgesetzt sein sollte (auch wenn solches heute als völlig unwahrscheinlich erscheint, kann ein solcher Fall nicht ausgeschlossen werden).
Dementsprechend ist die Festlegung der (für die Geldpolitik) nötigen Devisenreserven
Teil der Geldpolitik, welche gemäss Verfassung von der Nationalbank unabhängig geführt werden soll. Gleichzeitig sind auch diese – wie alle geldpolitischen - Entscheidungen politischer Natur, weshalb sie nicht allein dem Direktorium der Nationalbank überlassen werden können. Deshalb fordern wir,
¾dass im Gesetz Kriterien benannt werden, nach denen sich die Gewinnermittlung zu
richten hat;
¾dass der Bankrat in seiner Aufsichtsfunktion die vom Direktorium vorgeschlagene
Politik der Devisenreserven genehmigen muss.
Sodann sind wir der Meinung,
¾dass die Bewirtschaftungserträge (Zinsen aus Anlagen ohne Währungsgewinne und
ohne Wertberichtigungen) voll abzuliefern seien, und
¾dass die Bewirtschaftung operativ aus der Nationalbank auszugliedern sei.
3.04 SVP Die SVP befürwortet, dass die SNB die Höhe der Währungsreserven, die zur Führung der Geld- und Währungspolitik notwendig sind, autonom bestimmen kann. Nur mit dieser Unabhängigkeit kann sie auch ihre Zielsetzung der Preisstabilität erreichen. Eine Ge-
nehmigungsinstanz würde die Unabhängigkeit der SNB gefährden.
Die Höhe der notwendigen Währungsreserven lassen sich nicht eindeutig bestimmen, deshalb muss auf weitere gesetzliche Richtlinien verzichtet werden. Art. 27 Abs. 1: "Sie [die SNB] berücksichtigt dabei die Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft" zielt auf die gleiche Zielsetzung wie Art. 5. Die SVP plädiert deshalb für die Streichung dieser un-