Rapport sur les résultats
Consultation 2001/7: Loi sur la Banque nationale (LBN) · 144 pages
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Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation
rates zu stärken und den Bankrat als Administrativaufsicht aufzuwerten. Mit der Verkleinerung des Bankrates sind wir einverstanden. Mindestens drei der vom Bundesrat zu wählenden Mitglieder sind jedoch im Einvernehmen mit den Kantonen zu nominie-
ren.
1.07 NW Die Regelungen betreffend Zusammensetzung und Aufgaben des Bankrats (Art. 36 – 39
E-NBG) sind zweckmässig.
1.08 GL Die Regelungen betreffend Zusammensetzung und Aufgaben des Bankrats (Art. 36 – 39
E-NBG) sind zweckmässig.
1.09 ZG Mit der Verkleinerung des Bankrats auf 15 Mitglieder sind wir einverstanden. Wir for-
dern allerdings die gesetzliche Verankerung, dass mindestens drei der vom Bundesrat
zu wählenden Mitglieder Delegierte von Kantonsregierungen sein müssen. Die in
Art. 37 Abs. 2 E-NBG gewählte Formulierung der Vertretung von Landesgegenden und Sprachregionen sowie die Aufzählung des möglichen Kandidatenkreises in Art. 37 Abs. 1 E-NBG ist keine Gewähr für die Wahl von offiziellen Kantonsdelegierten. Das bisherige Wahlverhältnis Bundesrat/GV hat sich bewährt und wir befürworten dessen Beibe-
haltung.
1.10 FR Nous approuvons la réduction du nombre des membres du Conseil de 40 à 15 mem-
bres et estimons ce chiffre judicieux. Nous pensons toutefois que parmi les neuf personnes nommées par le Conseil fédéral, trois membres au moins doivent être des délégués des gouvernements cantonaux. Il faut modifier l'art. 36 P-BNS en conséquence.
1.11 SO Wir sind mit der Verkleinerung des Bankrates einverstanden. 15 Mitglieder erachten
wir als angemessen. Allerdings sollten mindestens drei der vom Bundesrat zu wählenden neun Mitglieder Delegierte der Kantonsregierungen sein. Die Nomination die-
ser Kantonsdelegierten hat im Einvernehmen mit den Kantonen zu erfolgen.
1.12 BS Die Regelungen betreffend Zusammensetzung und Aufgaben des Bankrats (Art. 36 – 39
E-NBG) sind zweckmässig.
1.13 BL Unterstützung der Position der FDK
1.14 SH Wir halten eine Verkleinerung des Bankrats von 40 auf 15 Mitglieder für angebracht.
1.15 AR Ein zusätzlicher Abs. 2 müsste eingefügt werden, welcher bestimmt, dass mindestens drei
der vom Bundesrat zu wählenden Mitglieder Delegierte der Kantonsregierungen sind und im Einvernehmen mit den Kantonen nominiert werden.
1.17 SG Wir begrüssen die Verkleinerung des Bankrates; die Stellung der Kantone im Bank-
rat muss jedoch gestärkt werden. Es ist sicherzustellen, dass das in der Verfassung verankerte Gesamtinteresse des Landes gewahrt bleibt.
Die Grösse des Bankrates steht im Spannungsfeld zwischen Meinungsvielfalt und Effizienz. Um letzterem nachzukommen, begrüssen wir die Verkleinerung des Bankrates von heute 40 auf neu 15 Mitglieder. Gleichzeitig muss aber sichergestellt werden, dass dies nicht auf Kosten der Meinungsvielfalt geht, und das in Art. 99 Abs. 2 BV verankerte Prinzip, wonach die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes zu erfolgen hat, gewährt bleibt. Die Stellung der Kantone im Bankrat muss deshalb gestärkt werden. Zwei Möglichkeiten sind dabei denkbar: Falls der Aktionärskreis der Nationalbank auf die Kantone beschränkt wird (siehe Kommentar zu Art. 1 E-NBG), sollen 9 Mitglieder des Bankrates von der Generalversammlung und 6 vom Bundesrat gewählt werden. Falls der Aktionärskreis weiterhin offen bleiben sollte, kann dem vorliegenden Gesetzesentwurf jedoch nur zugestimmt werden, wenn mindestens 3 der vom Bundesrat gewählten 9 Bankratsmitglieder Delegierte der Kantonsregierungen sind. Art. 36 ist entsprechend zu modifizieren.
1.18 GR Wir erachten die Straffung der Organisationsstruktur, welche eine Reduktion des Bankra-
tes von 40 auf 15 Bankräte zur Folge hat, als sinnvoll. Im Zusammenhang mit diesem
Punkt unterstützen wir den Vorschlag FDK ausdrücklich, wonach drei der neun vom Bundesrat gewählten Mitglieder des Bankrates zum Zeitpunkt ihrer Wahl Mitglied
einer kantonalen Regierung sein sollen. Eine so vorgenommene stärkere Einbindung der Kantone rechtfertigt sich nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Beteiligungen und Interessen der Kantone an der Schweizerischen Nationalbank.