Rapport sur les résultats

Consultation 2001/7: Loi sur la Banque nationale (LBN) · 144 pages

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Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation

1.11 SO Wir unterstützen die Beibehaltung der Rechtsform einer spezialgesetzlichen Aktien-

gesellschaft. Auch wenn diese Rechtsform gewisse Mängel hat, hat sie doch in der Vergangenheit zu keinen Problemen geführt.

1.12 BS Die Rechtsform einer AG ist unseres Erachtens nicht adäquat für die Erfüllung des

öffentlichen Auftrags einer Notenbank. Die folgende Tabelle wirft einen Blick auf die Verteilung der Aktionäre und der Gewinne:

in % Bund Kantone Private Aktienanteil 0 6337

Gewinnanteil 33 661

Es ist klar ersichtlich, dass zwischen eingesetztem Kapital und erzieltem Gewinn kein

Zusammenhang besteht, wie das sonst bei einer AG typisch ist. Damit ist das zentrale Element einer AG nicht gegeben. Auch im Ausland (EU, England, USA) sind die Zentralbanken keine Aktiengesellschaften. Begrüssen würden wir die Form einer öffentlichrechtlichen Anstalt mit eigener Rechtsperson. Die Institution des Bankrates als oberstem Organ der Anstalt kann trotzdem beibehalten werden.

Die Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt gestattet zudem wesentlich besser, von

der SNB nicht nur einen geldpolitischen, sondern auch einen betriebswirtschaftlichen Rechenschaftsbericht zu verlangen. Damit können die Kosten der mit Volksvermögen bezahlten Institution SNB vom Parlament überwacht werden.

1.16 AI Die Rechtsform der SNB als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft ist beizubehalten.

Dies hat den Vorteil, dass damit im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Anstalt deren

Unabhängigkeit signalisiert wird.

1.17 SG Weder die geltenden noch die vorgeschlagenen Bestimmungen zum Aktionärskreis der Nationalbank vermögen zu befriedigen. Wir regen an zu prüfen, inwieweit der Status der Nationalbank als Publikumsgesellschaft heute überhaupt noch opportun ist.

Der heutige Aktionärskreis der Nationalbank setzt sich zusammen aus den Kantonen, öffentlich-rechtlichen Anstalten, den Kantonalbanken und Privataktionären. Letztere halten rund einen Drittel des Aktienkapitals. Es ist uns bewusst, dass bereits bei der Gründung der Nationalbank vor fast hundert Jahren intensiv darüber debattiert wurde, ob die Aktien der Nationalbank ganz, teilweise oder gar nicht im Publikum zu streuen sind. Wir regen an, diese Debatte wieder aufzunehmen. Vom Reingewinn der Nationalbank profitieren heute zu zwei Dritteln die Kantone und zu einem Drittel der Bund. Weder die ausgeschüttete Dividende von maximal sechs Prozent an die Aktionäre noch das Aktienkapital von 50 bzw. 25 Mio. Franken stehen in einem plausiblen Verhältnis zur heutigen Bilanzsumme von über 100 Mrd. Franken und zu den jährlichen Reingewinnen bzw. Verlusten in Milliardenhöhe. Eine Erhöhung des Aktienkapitals steht nicht zur Diskussion. Vor diesem Hintergrund regen wir an zu prüfen, inwieweit der Status der Nationalbank als Publikumsgesellschaft überhaupt noch sinnvoll ist. Ein Aktionärskreis, welcher ausschliesslich aus

den Kantonen besteht, entspräche den tatsächlichen Gegebenheiten besser. Unbestritten ist die Rechtsform der spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft. Wir folgen

dabei der Argumentation des Expertenberichtes.

1.21 TI Riteniamo corretto che la BNS debba assumere una forma giuridica chiara: pubblica o

privata. L’attuale situazione (forma privata legata and una legge speciale) non soddisfa più appieno le esigenze di responsabilità e di presa di posizione di fronte al mercato finanziario moderno, soprattutto negli aspetti organizzativi e amministrativi dei suoi organi

interni. Siamo dell’avviso che una società anonima di diritto privato, sebbene con una legge speciale, debba avere la massima congruenza possibile con le possibilità date dal diritto societario privato e pertanto si deve fare uno sforzo di semplificazione nei

processi decisionali e nei flussi di responsabilità. In questo modo si garantisce totalmente il mandato della BNS quale banca centrale del Paese conferendole un alto grado di flessibilità e di opportunità a seconda delle circostanze nelle quali è chiamata ad operare. Questa forma giuridica consentirà di limitare le interferenze politiche che mirano a snaturare la vera missione della BNS sancita nella costituzione ed ora concretizzata tramite la proposta

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