Rapport sur les résultats
Consultation 2001/7: Loi sur la Banque nationale (LBN) · 144 pages
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Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation
(öffentlich-rechtliche Körperschaften) vorstellen.
5.08 RBA Unterstützung Position SBV
5.09 VSKB Unterstützung Position SBV
5.10 VSV Die Ausgestaltung der SNB mit eigener Rechtspersönlichkeit ist auch nach unserer
Auffassung weiterhin richtig. Als „Bankier des Bundes“ muss die SNB auch als Rechtssubjekt des Privatrechts auftreten können.
Damit ist jedoch die Beibehaltung der Form der spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft
nicht hinreichend begründet. Die Schaffung einer rechtlich selbstständigen Anstalt des öffentlichen Rechts wäre im internationalen Kontext zeitgemässer. Die funktionelle,
institutionelle und finanzielle Unabhängigkeit der Zentralbank kann auch so gewährleistet werden.
Die heutige Rechtsform ist das Ergebnis der Kompromisse eines 15-jährigen Kampfes aus der Entstehungszeit der „modernen Schweiz“. Dieser Kampf ist längst ausgestanden. Die neue SNB hat nicht mehr, wie in der Botschaft von 1904 ausgeführt wurde, „den doppelten Charakter einer Privatbank und einer Staatsbank“. Mit der Revision des NBG sollen die Grundlagen für eine moderne Zentralbank geschaffen werden.
Die Rechtfertigung für eine Beibehaltung der spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft kann somit nur noch darin liegen, dass dem Druck politischer Einflussnahme auf eine Zentralbank in dieser Form besser widerstanden werden kann, als in der Form einer selbstständigen Anstalt des Bundesrechts.
Durch den E-NBG soll dem Bundesrat nun neu die Kompetenz erteilt werden, die von ihm bestimmten Mitglieder des Bankrates abzuberufen. Damit hat der Bundesrat, d.h. die oberste politische Exekutive, die Befugnis, jederzeit die Mehrheit der obersten Verwaltungsebene der Zentralbank auszutauschen. Er braucht sich dabei nur auf die Nichterfüllung der nicht spezifizierten Voraussetzungen für die Amtsausübung zu berufen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die personelle Unabhängigkeit einer spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft nicht grösser als diejenige einer selbstständigen Anstalt.
Als Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass im neuen NBG die SNB als scheinunabhängige spezialgesetzliche Aktiengesellschaft ausgestaltet werden soll, die der mittelbaren Direktion der obersten Exekutive untersteht.
Will der Gesetzgeber an der Form der wirklich unabhängigen spezialgesetzlichen
Aktiengesellschaft festhalten, so sollte er sich auch materiell dazu bekennen. Dies bedeutet im Ergebnis aber auch, dass die Mehrheit der obersten Verwaltungsebene der Zentralbank nicht gestützt auf eine Generalklausel ohne jede Trennschärfe ausgetauscht wird.
Soll aber dieses weitreichende Aufsichtsinstrument geschaffen werden, so wäre es
ehrlicher, das Konzept der Aktiengesellschaft aufzugeben und die SNB in eine An-
stalt des öffentlichen Rechts umzuwandeln.
Soll das Konzept der spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft mit limitiertem Streubesitz beibehalten werden, ist auch die Börsenkotierung für die Zukunft gerechtfertigt. Keine Aktiengesellschaft, vor allem wenn das Unternehmen börsenkotiert ist, kann sich jedoch auf Dauer den sich einem internationalen Standard angleichenden aktienrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen des Börsenrechts entziehen. Die besondere gesetzliche Grundlage der SNB wird nicht in alle Zukunft Abweichungen von zahlreichen Zulassungsbestimmungen der Börse rechtfertigen.
5.12 CP La Banque nationale reste une société anonyme régie par une loi spéciale. Cette configu-
ration juridique peut paraître curieuse, installant de fait l’institut d’émission à cheval entre le droit public et le droit privé. Elle a toutefois fait ses preuves et ce statut particulier
souligne bien l’indépendance de la Banque nationale à l’égard de la Confédération.
Rappelons en effet qu’elle est une création des cantons et qu’en tout état de cause , il est aujourd’hui très largement reconnu qu’une banque centrale ne doit pas être un instrument aux mains de l’Etat.
5.13 HEV Der HEV ist mit der bisherigen Rechtsform der spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft
einverstanden.
6.03 J.-P. Forney An der Rechtsform als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft ist festzuhalten (verteilte