Rapport sur les résultats
Consultation 2001/7: Loi sur la Banque nationale (LBN) · 144 pages
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Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation
1.25 GE Les trois niveaux (Conseil fédéral, Parlement et public) auxquels se réfère l’obligation de
rendre compte nous semble judicieuse, de même qua la fréquence des comptes-rendus prévue pour chaque niveau.
1.26 JU L’indépendance accordée à la BNS dans l’exécution de ses tâches se justifie pleinement. A
titre de compensation, il est par contre incontournable que les instances politiques concernées et la population en général puissent se faire une image objective de la performance de la BNS. Elle a le devoir dès lors de communiquer régulièrement et de manière approfondie
sur ses activités. Nous approuvons ainsi les 3 volets de la proposition du groupe d’experts relative au devoir de rendre compte et d’informer.
Les rapports à adresser aux commissions de l’Assemblée fédérale apporteront des explications et des justifications – ex post – sur la politique monétaire sans divulguer de secrets sur la stratégie future. Cette approche nous semble correcte. On peut pourtant imaginer
que les besoins d’information soient plus fréquents. C’est pourquoi nous proposons
d’apporter une légère modification à l’article 7, alinéa 2, en précisant que la BNS devrait exposer au moins deux fois par an la situation économique et sa politique moné-
taire.
3.01 FDP Die gesetzliche Verankerung der bereits nach heutiger Praxis umfassend getätigten Re-
chenschafts- und Informationsablage ist zu begrüssen. Der Unterschied zur heutigen
Handhabung besteht darin, dass die zuständigen Kommissionen zweimal jährlich orientiert würden (Abs. 2). Wir beurteilen bereits die heutige Informationspolitik der SNB als gut und umfassend, zudem steht es dem Parlament jederzeit frei, bei erhöhtem Informationsbedarf auf Grund der Ereignisse entsprechende Auskünfte von der SNB zu verlangen. Daher sehen wir hier keinen dringenden Änderungsbedarf, opponieren dieser gesetzlich vorgesehenen zweimaligen Information der parlamentarischen Kommissionen jedoch nicht.
Als Leitlinie muss gelten, dass die Geschäftstätigkeit der SNB nicht verpolitisiert werden darf und die Unabhängigkeit der SNB im Rahmen der Gesetzgebung grösstmög-
lichst zu wahren ist.
3.02 CVP Die CVP begrüsst die Normierung der Rechenschaftspflicht der Nationalbank als Ge-
gengewicht zu ihrer Weisungsfreiheit bzw. Unabhängigkeit. Die gewählte dreiteilige Rechenschafts- und Informationspflicht sowie die jeweils vorgeschlagenen Instrumente, von denen sich die meisten bereits im Rahmen ihrer bisherigen Anwendung bewährt haben, erscheinen der CVP zweckmässig.
Wir regen jedoch an – wegen des unterschiedlichen rechtlichen Gehalts der verschiedenen Absätze – zwei separate Artikel zu schaffen, nämlich einen Artikel zur eigentlichen Rechenschaftspflicht, der den vorgeschlagenen Art. 7 Abs. 1 zum Inhalt hat, und sodann einen Artikel mit dem Titel „Berichterstattung und Information“, der die vorgeschlagenen Absätze 2 – 5 subsummiert.
Zudem ist in Art. 7 Abs. 2 die Präzisierung der „zuständigen Kommissionen“ wünschenswert, um allfälligen Kompetenzkonflikten vorzubeugen. Die Beschränkung auf eine primär „rückwärtsorientierte“ Information gegenüber den Kommissionen ist unseres Erachtens sachlich richtig.
Die vorgeschlagenen Periodizitäten der Rechenschaftspflicht erscheinen uns angemessen. Insbesondere die in Art. 7 Abs. 1 gewählte Formulierung „regelmässig“ gewährleistet die notwendige Flexibilität. Die CVP schlägt deshalb vor, auch für die Informationspflicht gegenüber dem Parlament nicht fix „zweimal jährlich“ vorzusehen, sondern mit dem Wort „periodisch“ zu operieren.
3.03 SPS Die Tatsache, dass die Geldpolitik die Teuerung nicht bekämpfen kann, ohne gleichzeitig
das Wirtschaftswachstum zu dämpfen und die Beschäftigungsentwicklung zu bremsen, bedeutet, dass die Nationalbank ständig Zielkonflikten gegenübersteht. Deshalb ist die Nationalbank vor allem in Perioden mit angebotsseitigen Inflationsursachen (Rohstoffe, Energie) vor die Wahl gestellt, ob sie einen Teuerungsschub ohne Rücksicht auf beschäftigungspolitische Verluste bekämpfen will oder ob sie aus arbeitsmarktpolitischen Gründen eine vorübergehend höhere Teuerung in Kauf zu nehmen bereit ist. Solche Ent-