Rapport sur les résultats
Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages
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SDM-FSM: Aus unserer Sicht wäre es sehr begrüssenswert, wenn in der bundesrätlichen Botschaft zum neuen Gesetz die Geschichte und Bedeutung der Mediation als alternatives Konfliktlösungsverfahren in der Schweiz, aber auch im Ausland Darstellung fände. Der SDM-FSM bietet hierfür gerne seine Dienste an.
In unserem Dachverband wird Mediation bewuss als interdisziplinäre Methode verstanden. Das bedeutet auch, dass sie nicht allein den Anwältinnen und Anwälten vorbehalten bleiben darf, auch nicht im Rahmen einer Zivilprozessordnung.
Seit 1996 kennt der Schweizerische Verein für Mediation Anerkennungsregeln und einen Titel für Familienmediatoren. Diese Anerkennungsregeln basieren auf Europäischen Standards. Mitte 2004 treten zudem von unserem Dachverband beschlossene Anerkennungsregeln für einen Titel "Mediator SDM-FSM" zusammen mit Ethischen Richtlinien in Kraft. Wir würden es sehr begrüssen, wenn diese Qualitätsstandards bei der Erarbeitung von Mediatorenlisten Berücksichtigung fänden.
Wir gehen davon aus, dass der weltweite Boom der Mediation, der sich auch in der Schweiz bereits abzuzeichnen beginnt, so in der neuen Zivilprozessordnung verankert werden soll, dass künftig alle – heute voraussehbaren – Optionen zur Verfügung stehen und vom Richter und den Parteien die Mediation nach Bedarf als sinnvolles, ergänzendes Werkzeug eingesetzt werden kann.
Wird bei der Schaffung eines neuen, einheitlichen Prozessgesetzes die Aufnahme der Mediation und allgemein die flexible Prozessleitung allzu zurückhaltend oder zu abschliessend eingeführt, ist für jede neue Erkenntnis oder Einsicht auf diesen Gebieten der aufwändige und zeitfressende Gesetzgebungsprozess nötig. Breite Erfahrungen im Ausland haben gezeigt, dass die Mediation ohne Schaden für den bereits rechtshängigen Prozess ebenso freiwillig von den Parteien wie auch auf Initiative von Seiten des Gerichts zu Teil- und abschliessenden Lösungen im Interesse aller Beteiligten führen kann. Die Entlastung des Gerichtes ist da nur ein wirtschaftlich sicherlich erwünschter Effekt. Die Unterstützung der Konfliktlösung des Richters durch die Mediation liegt im höchsten und hervorstechendsten Masse im Interesse der Konfliktparteien.
Unsere Vorschläge basieren auf diesen Erkenntnissen und der Erfahrungstatsache, dass in Eigenverantwortung selbst erlangte Konfliktlösungen weniger menschlichen Schaden hinterlassen als drittimplizierte. Stehen dem verantwortungsbewussten Richter Mittel zur Verfügung, mit welchen das eigentliche Ziel, die Konfliktlösung, mit geringerem Schaden der Parteien im weiteren Sinne erreicht werden kann, wird er diese vorab aus menschlichen und sekundär aus ökonomischen Gründen einsetzen. Damit er das kann, sind ihm in der Zivilprozessordnung die geeigneten Mittel zur Verfügung zu stellen.
Wir empfehlen, dieses Ziel dadurch greifbar zu machen, dass die richterliche Prozessleitung neben der Verfahrenserleichterung für die Parteien generell deren Mitwirkung (compliance) soll fördern können. Die eingebrachten Vorschläge stellen dem Richter diese Mittel in allgemeiner Form zur Verfügung, sodass er ebenso situationsgerecht wie nach den Erkenntnissen moderner Verfahrenstechnik handeln kann. Das Gegenstück dazu sind prozessuale Druckmittel, diese Ziele effizient zu verfolgen (vgl. Bericht Ziff. 3.2.4 S. 14).