Rapport sur les résultats

Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages

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AKBS: Die Streichung des Zusatzes "soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht"

(gegenüber Art. 10 GestG) führt dazu, dass die Einlassung auch in Materien des sozialen Zivilprozesses (Mietrecht, Arbeitsrecht, Konsumentenschutzrecht) möglich sein soll (vgl. Art. 31 E-ZPO). Es handelt sich dabei um eine Abschwächung des Sozialschutzes. Es ist zu fragen, ob es der beklagten Partei entgegenkommt, wenn sie sich auch in Materien des sozialen Zivilprozesses auf einen Prozess vor einem ursprünglich unzuständigen Gericht einlassen kann.

ASI: Acceptez–vous la dérogation à la loi fédérale sur les fors proposée à l’article 16

al. 1 de l’avant-projet ? (acceptation tacite également pour les procès sociaux)

In ogni caso siamo dell’avviso che l’incidenza di tale norma per i casi concernenti il diritto di locazione sarà piuttosto limitata, soprattutto a causa dell’art. 31 nuovo progetto di legge (rinuncia ai fori legali).

ASLOCA: Nous nous opposons à l’acceptation tacite pour les procès sociaux. Nous

proposons en conséquence principalement de biffer l’article 16 al. 1. Subsidiairement, nous sommes d’avis moins que les fors impératifs de l’article 31 doivent être réservés. (voir nos remarques à l’article 31).

AVLU: Aus dem Gesetz sollte sich klar ergeben, dass das Erscheinen vor einer

unzuständigen Schlichtungsbehörde noch nicht als Einlassung gilt. Es muss genügen, wenn die Einrede der fehlenden Zuständigkeit spätestens in der Klageantwort erhoben wird. Art. 16 Abs. 1 ist daher wie folgt zu formulieren:

1 Das angerufene Gericht wird zuständig, wenn sich die beklagte Partei in der Klageantwort ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert.

AVZH:Der Verzicht auf das Verbot einer Einlassung bei teilzwingenden Gerichts-

ständen wird begrüsst. Nicht klar ist, ob eine Einlassung neu auch bei den diversen zwingenden Gerichtsständen zulässig sein soll.

FRC: Pour la FRC, cette disposition devrait réserver les fors impératifs de l’article 31

(pour le surplus, voir les remarques faites à cet article).

KassZH: Betreffend Absatz 2 gilt sinngemäss das zu Art. 15 Gesagte. Das Gericht

hat die Zuständigkeit unmittelbar nach erfolgter Einlassung des Beklagten zu prüfen und dann über Annahme bzw. Ablehnung der Klage zu entscheiden, was im Gesetz zum Ausdruck gebracht werden sollte.

santésuisse: Wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständig-

keit zur Sache äussert, wird das angerufene Gericht automatisch zuständig. Im Gegensatz zu Art. 21 GestG war dies bisher in den Materien des Sozialprozesses (Arbeits-, Familien-, und Mietrecht) nicht möglich. Vgl. Art. 31.

Einlassung soll in Sozialprozessen nicht zulässig sein.

Gerade nicht anwaltlich vertretene Beklagte könnten so relativ leicht und vor allem ungewollt auf Ihre Rechte verzichten.

Uni BE: Auf einen Absatz (als zweiletzter von Art. 15) reduzieren: "Die vorbehaltlose

Äusserung zur Sache ohne Erhebung der Einrede der Unzuständigkeit kommt einer Gerichtsstandsvereinbarung gleich".