Rapport sur les résultats

Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages

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Art. 17

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

AVZH:Die analoge Bestimmung von Art. 11 GestG hat sich in Einzelfällen als pro-

blematisch erwiesen (vgl. z.B. Sonderprüfungsverfahren bei der Swissair). Es drängt sich die Einfügung einer ergänzenden Regelung auf, die entweder bei Art. 17 oder bei den entsprechenden besonderen Gerichtsstandsregeln einzufügen ist (vgl. nachfolgend zu Art. 37).

DJZ: neuer Art. 17a

Es fehlt der Gerichtsstand am Wohnsitz einer der Parteien für Klagen aus Persönlichkeitsverletzungen und aus Datenschutz, wie ihn Art. 12 GestG und zuvor Art. 28b ZGB enthielt.

GGD ZH: Art. 17-19, 23, 24 Abs. 3, 39 und 40

Bei sämtlichen dieser Bestimmungen geht es um Fälle der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die entsprechenden Gerichtsstände sind schon von ihrer Natur her zwingend; eine Einlassung oder Prorogation ist mangels Gegenpartei nicht möglich. Indessen sind nur die Gerichtsstände von Art. 18 und 19 ausdrücklich als zwingend bezeichnet. Hier drängt sich eine redaktionelle Vereinheitlichung auf. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte der zwingende Charakter bei allen aufgeführten Gesetzesbestimmungen explizit erwähnt werden.

Zu Art. 17: Der Vorentwurf spricht in der Regel von der Klage, meint sinngemäss aber auch Gesuche im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dies sollte hier klar gestellt werden.

Art. 17 Freiwillige Gerichtsbarkeit

2 Soweit dieses Gesetz von einer Klage spricht, gelten die Bestimmungen sinngemäss auch für Gesuche der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Art. 18

Kantone / Cantons / Cantoni

BL: Antrag: Die Gerichtsstandsregelung gemäss Art. 12 Gerichtsstandsgesetz ist

hier aufzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Bestimmung nicht in den Entwurf übernommen wurde. Sollte dennoch davon abgesehen werden, müsste dies in den Erläuterungen zu dieser Bestimmung begründet werden.

ZG: Der besondere Gerichtsstand für Persönlichkeits- und Datenschutz gemäss Art.

12 GestG fehlt und sollte aufgenommen werden.

Parteien / Partis politiques / Partiti politici

Grüne Partei: Vor Art. 18 (2. Abschnitt: Personenrecht): Wir vermissen an dieser

Stelle eine zu Art. 12 GestG analoge Bestimmung (Gerichtsstand für Klagen aus Persönlichkeits- und Datenschutz). Eine solche scheint uns jedoch unerlässlich. Handelt es sich hier um ein Versehen?

LPS: L'article 18 prévoit un for impératif alors que rien n'est mentionné à l'article 24. Il

y aurait lieu d'unifier la rédaction.