Rapport sur les résultats

Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages

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des Bundesgerichts in diesen Fragen ist durch Art. 30 Abs. 1 BV in jedem Fall gewährleistet.

Soll aber das Thema in die ZPO aufgenommen werden, so ist die herkömmliche Unterscheidung zwischen Ausschluss- und Ablehnungsgründen beizubehalten. Eine Gerichtsperson kommt erfahrungsgemäss ausserhalb der Fälle von Art. 43 lit. a - c VE kaum je auf den Gedanken, bei ihrer Mitwirkung entstehe der Anschein der Parteilichkeit und es gibt Fälle, die sich vom Standpunkt der betroffenen Partei in einer Weise umschreiben lassen, wie sie vom Gesetz nur durch eine selbständige, nicht mit den Ausschlussgründen verbundene Generalklausel erfassbar sind (vgl. die eindrückliche Liste bei ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 35-39 zu § 96 GVG).

Art. 44

Kantone / Cantons / Cantoni

BE: Der 1. Satz von Art. 44 Abs. 2 VE sollte wie folgt ergänzt werden:

2 Die Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dies dem Gericht unverzüglich zu beantragen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, sonst verwirkt der Ablehnungsanspruch. Der Ausstandsgrund ist glaubhaft zu machen.

Es erschiene zudem sinnvoll, den im Begleitbericht zu Art. 44 Abs. 3 VE erwähnten Verweis auf das kantonale Recht in die Bestimmung selbst zu integrieren, indem diese in etwa wie folgt ergänzt würde:

Im Übrigen ist es Sache des kantonalen Rechts zu regeln, wer über den Ausstand von Einzelrichtern sowie aller Gerichtsmitglieder von Kollegialgerichten zu befinden hat.

FR: Al. 2: il vaudrait mieux indiquer expressément que la tardiveté entraîne la

péremption (ajouter sous peine de déchéance après "motif de récusation").

SZ: Es kommt im Gerichtsalltag immer wieder vor, dass eine Partei eine Beurteilung

zu verhindern versucht, indem sie völlig haltlose und pauschale Ausstandsbegehren gegen ganze Gerichte stellt. Die Vorschriften über den Ausstand sollten deshalb eine Vorschrift enthalten, wonach auf offensichtlich missbräuchliche Ausstandsgesuche nicht einzutreten ist und das Verfahren ohne Ausstand der betroffenen Personen weitergeführt werden kann. Dies gilt vor allem für pauschale Ablehnungen von mehreren Personen ohne nähere Spezifizierung (vgl. BGE 114 Ia 278, Erw. 1; BGE vom 25. Juni 2001 [7B.121/2001], Erw. 2; BGE vom 23. August 2001 [1P.522/2001], Erw. 2).

TI: Giusta l’art 31 cpv. 1 CPC-Ti nel caso di esclusione o di ricusazione del giudice

il corso della causa rimane sospeso. L’art. 44 AP non si esprime sugli effetti della ricusazione. Tuttavia secondo il TF (DTF del 10 giugno 2003, 4P.263/2002) la procedura di ricusazione davanti al giudice non ha per principio l’effetto sospensivo e non impedisce il proseguimento della procedura. Il Tribunale mantiene dunque la competenza di emanare una sentenza, con il rischio di vederla annullare se il motivo di ricusazione deve essere ammesso.