Rapport sur les résultats
Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages
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bracht werden können (JU). Die Meinungen zu der vorgeschlagenen Variante zu Artikel 215 (erweiterte Zulässigkeit von Noven, die durch Urkunden sofort beweisbar sind) sind geteilt: Begrüsst wird sie z.B. von BE, TG, ZH, Grüne Partei, AVZH, DJS, DJZ, KassZH, OGZH, abgelehnt hingegen z.B. von AG, AR, BL, BS, NW, OW, SH, SO, ZG, CVP, AKBS, economiesuisse, FSA, Roche.
Die vorgeschlagene Regelung der Beweisverfügung (Art. 218 f.) wird als unklar und schwerfällig kritisiert (z.B. AR, BE, FR, SH). Sodann sei es Sache der Parteien, die Beweisführungslast und die relevanten Beweisthemen zu erkennen und die richtigen Beweismittel zu nennen. Entsprechend werden besondere Beweisverfügungen abgelehnt (z.B. LU, VS, Grüne Partei), wobei insbesondere die Streichung von Artikel 219 (qualifizierte Beweisverfügung) verlangt wird (z.B. AG, BE, Uni BE). Hingegen begrüssen namentlich GL und ZG die vorgeschlagene Regelung.
321.3 Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die klare Forderung erhoben, dass die Glaubhaftigkeit des Anspruchs sowie die Dringlichkeit im Gesetzestext explizit als Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme zu nennen sind (z.B. AG, BS, SZ, AKBS, AVZH, GGD ZH, OGZH, Uni BE, Uni ZH). Des Weiteren wird vorgebracht, dass das Verhältnis zu den Sicherungsmassnahmen nach SchKG ausdrücklich geregelt werden sollte (z.B. LU, GGD, ZH, AVLU, SchKG-Vereinigung).
In materiellrechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, dass die Problematik der zeitgerechten Sicherstellung einer Geldforderung nicht gelöst wurde, wofür es gemäss AKBS grundsätzlich zwei Ansatzpunkte gebe: a) die Möglichkeit, eine Geldleistung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zuzusprechen sowie
b) die vorläufige Vollstreckung von Urteilen. Die Variante a) wird von AKBS abgelehnt, hingegen von FSA und Uni LA unterstützt. Die Variante b) wird insbesondere von AKBS und der SchKG-Vereinigung befürwortet. Schliesslich beantragen AKBS und die Grüne Partei, dass die Anweisung nicht nur gegenüber Registerbehörden, sondern auch gegenüber beteiligten Drittpersonen ermöglicht werden sollte.
Die Einführung der Schutzschrift wird begrüsst (z.B. SH, SO, economiesuisse, FSA, Roche). Mehrheitlich wird aber beantragt, dass die Frage, ob die Schutzschrift der potentiellen Gegenpartei zuzustellen ist (so z.B. OGZH) oder nicht (so z.B. SH), geregelt werden soll (z.B. AR, SG, Grüne Partei, Uni NE).
322 Besondere Verfahren
322.1 Vereinfachtes Verfahren
Die vorgesehenen Formulare zur Einreichung von Parteieingaben wird zum Teil kritisch aufgenommen (positiv: ZG, FRC, Uni BE). So wird befürchtet, dass juristische Laien beim Ausfüllen von Formularen überfordert seien (BS, OGZH, Uni ZH) oder dass für Parteien ohne Rechtsbeistand die Formulare in Kombination mit dem eingeschränkten Novenrecht gar eine Prozessfalle darstellen könnten (LU, OAFRI, Uni NE). Vorgebracht werden weiter grundsätzliche Zweifel an der Tauglichkeit von Formularen (AR, SH, TG, DJS, FSA, Uni LA, Uni ZH) und an der Kompetenz des Bundesrates zu deren Bereitstellung (FSA, Uni LA, HUW).