Rapport sur les résultats

Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages

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− Kritisiert wird die Begründungslast bei den Rechtsmitteln, denn es wird eine

verdeckte Einführung des sog. Rügeprinzips befürchtet (z.B. SO, SZ, AKBS, DJS/DJZ, Uni ZH).

− Kontrovers bleibt das vorgeschlagene Novenrecht vor der Rechtsmittel-

instanz: Zu restriktiv empfinden es namentlich GL, LU, TG, AVLU, DJS/DJZ, SGB; ausdrückliche Zustimmung findet es hingegen bei AR, SH, TS.

− Vereinzelt wird die Integration auch der betreibungsrechtlichen Beschwerde

in die ZPO verlangt (OGZH, Uni ZH).

324 Vollstreckung

324.1 Vollstreckung von Entscheiden

Die Möglichkeit der direkten Vollstreckung (Art. 326) wird insbesondere von AR, SH und AKBS begrüsst.

Von verschiedenen Teilnehmern wird vorgebracht, dass die Feststellung über eine bedingte oder von einer Gegenleistung abhängige Leistung in jedem Fall vom Vollstreckungsgericht getroffen werden sollte. Artikel 331 Absatz 2 sei daher zu streichen (z.B. LU, AVLU, AVZH).

Die Vollstreckungsmassnahmen der Ordnungsbusse und des Zwangsgeldes (Art. 332) werden insbesondere von der Roche positiv aufgefasst, zum Teil als zu wenig detailliert geregelt angesehen (z.B. Uni LA, Uni NE) und namentlich von AKBS als heikel empfunden, weil kein Höchstbetrag vorgesehen ist. Zudem wird kritisiert, dass die Kostenfrage insbesondere bei den direkten Zwangsmassnahmen (Bst. d) und bei der Ersatzvornahme (Bst. e) nicht geregelt ist: Der Kläger solle die Kosten vorschiessen (z.B. AG, FR, LU, AVLU).

Die Wahlfreiheit der Partei, Schadenersatz verlangen zu können, wird als problematisch angesehen (z.B. LU). Zudem wird insbesondere von der Uni NE gefragt, was die Grundlage des Schadenersatzes sei. Namentlich von LU, AVLU und AVZH wird vorgebracht, dass der Entscheid über den Schadenersatz immer vom Vollstreckungsgericht gefällt werden sollte.

324.2 Vollstreckung öffentlicher Urkunden

Die Einführung der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde wird kontrovers beurteilt. Sie wird insbesondere von OW, SH, AKBS, AVLU, AVZH, SchKG-Vereinigung und VSGV begrüsst. Andere äussern sich skeptisch bis ablehnend (z.B. AG, LU, SO, Grüne Partei). Vor allem VS, Uni LA und Uni NE setzen sich deutlich für eine Streichung der betreffenden Artikel 337-343 ein.

Inhaltlich wird zudem insbesondere Folgendes vorgebracht:

− Der Vorschlag bringe eine ungerechtfertige Bevorzugung öffentlicher Urkun-

den gegenüber Urteilen (z.B. SZ, AKBS, KBK, SchKG-Vereinigung).

− Auf die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch die Urkundsperson könne

verzichtet werden: Sie begründe eine unnötige Doppelspurigkeit des Verfahrens (z.B. SchKG-Vereinigung, Uni BE).

− Die Urkundsperson soll lediglich die formellen Voraussetzungen der Voll-

streckbarkeit prüfen dürfen: Buchstabe b von Artikel 339 Absatz 1 sei daher zu streichen (z.B. LU, AVLU, AVZH).