Rapport sur les résultats
Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages
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vereinheitlicht werden soll, grundsätzlich positiv. Sie unterstützt die Reformziele, die Rechtszersplitterung in der Schweiz zu überwinden und die Anwenderfreundlichkeit, d.h. die Effizienz im Zivilprozessrecht, zu verbessern.
ZSH: In grundsätzlicher Hinsicht begrüssen wir aus der Optik der Wirtschaft die Vereinheitlichung des schweizerischen Zivilprozessrechts und damit die Aufhebung des föderalistisch geprägten kantonalen Verfahrensrechts.
411.2 Kritik / Critique / Critica
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
Uni BE: Gewähltes Vorgehen: Rückblickend muss das gewählte Vorgehen als übereilt bezeichnet werden. Eine zwei- oder mehrstufige Vorgehensweise hätte es erlaubt, zuerst Einigung in divergenten Grundfragen herbeizuführen, anstatt nun gleichzeitig nebst einer Vielzahl von unbedeutenden Detailpunkten zugleich auch zentrale Kernfragen diskutieren zu müssen. Mit Blick auf andere zentrale Gesetzesvorhaben der jüngeren Vergangenheit (Revision Haftpflichtrecht et al.) regen wir daher für das weitere Vorgehen an, zuerst ein eigentliches Thesenpapier ("Prinzipien") auszuarbeiten und nach erfolgter Diskussion desselben anschliessend auf diesem aufzubauen und einen konkreten (neuen) Vorschlag ("Regeln") auszuarbeiten.
Verfahren vor SchKG-Behörden: Eswäre zu prüfen, ob nicht eine Verfahrensordnung für die Ämter des SchKG zu schaffen ist (analog dem deutschen FGG). Wir schlagen vor, hierzu ein Verfahrensgesetz zu erarbeiten (siehe dazu auch die folgenden beiden Punkte).
Vormundschaftsrecht: Es stellt sich auch hier die Frage eines zusätzlichen Verfahrensgesetzes. Wir schlagen vor, hier den Entwurf von Dr. Steck zu übernehmen. Dieser könnte auch als Anhaltspunkt für die Erarbeitung allgemeiner Verfahrensbestimmungen bzw. für ein allgemeines Verfahrensgesetz der freiwilligen Gerichtsbarkeit dienen.
Erbschaftssachen, Beurkundungen usw.: Allgemein wäre in Betracht zu ziehen, ein Gesetz analog dem deutschen FGG zu erarbeiten (siehe dazu auch die vorstehende Bemerkung).
Aufhebung der prozessualen Normen in ZGB und OR: Der vorgesehene "Kahlschlag" ist grundsätzlich in Frage zu stellen: Nicht alles, was auch nur einen Anklang an Verfahrensbestimmungen hat, gehört in die ZPO. Insbesondere in den "sozialen" Bereichen des Miet- und des Arbeitsrechts sprechen gute Gründe dafür, zentrale Verfahrensfragen – wie bis anhin – im materiellen Recht zu regeln.
Regelung der sachlichen Zuständigkeit und der Organisation der Gerichte durch kantonales Recht: Generell ist in Frage zu stellen, ob man eine derartige Trennung wirklich will. Als Beispiel sei auf die Regelung des Ausstandsrechts gemäss Art. 44 Abs. 3 VE ZPO hingewiesen: Was passiert bei der Ablehnung eines Einzelrichters? Der Bericht überlässt die Regelung den Kantonen (Bericht, Seite 32 oben). Weitere Beispiele: Bericht Seite 12 und Art. 86 EZPO. Vorschlag: Die neu geschaffene Verfassungsbestimmung von Art. 122 Abs. 2 BV ist eng auslegen, denn der Verfassungsauftrag der Vereinheitlichung muss konsequent umgesetzt werden. Höchstens die Regelung der sachlichen Zuständigkeit und die Gerichtsorganisation ist somit den Kantonen belassen;