Rapport sur les résultats
Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages
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Wir befürworten, dass aus Gründen des Sozialschutzes Urkunden aus Leistungen im "Sozialprozess" sowie aus Konsumentenverträgen nicht als vollstreckbare öffentliche Urkunden errichtet werden können.
AVZH: Die "Einführung" einer vollstreckbaren Urkunde wird grundsätzlich begrüsst.
Die vollstreckbare öffentl. Urkunde kann jede Art von Leistungen zum Gegenstand haben, mithin auch Geldforderungen und Forderungen auf Sicherheitsleistungen. Es fragt sich, ob im SchKG entsprechend auf ZPO verwiesen werden sollte.
GGD ZH: Weshalb wird in Abs. 2 lit. a die Bestimmung von Art. 237 lit. d ausgenom-
men? Dort geht es um das Auskunftsrecht gegenüber dem Inhaber einer Datensammlung. Mit Blick auf den Sozialschutz ist hier kein Schutzbedürfnis erkennbar. Art. 237 lit. d sollte aus dem Ausnahmekatalog entfernt werden.
Müsste ferner der Ausschluss nicht generell auf die Leistungspflichten der in der Regel "schwächeren" Partei begrenzt werden (vgl. Art. 31)?
MV: Zu Abs. 2: Wir begrüssen, dass Mietverträge vom Geltungsbereich über voll-
streckbare öffentliche Urkunden ausgenommen werden. Zu synallagmatischen Verträgen und insbesondere zu einem Dauerschuldverhältnis wie die Miete passt dieses Institut offensichtlich nicht. Zudem würde dadurch der Sozialschutz unterlaufen, wie der Bericht zu Recht hervorhebt.
OGZH: VE Art. 337 ff. vollstreckbare öffentliche Urkunden: allgemeines. Ob für das
neue Institut ein Bedürfnis besteht, vermögen wir nicht zu beurteilen. Der Hinweis des Berichtes darauf, dass die Schweiz bereits solche Urkunden vollstreckt, und dass sie im benachbarten Ausland weit verbreitet sind, spricht für ihre Einführung. Es darf auch darauf hingewiesen werden, dass der (heute kaum mehr gebräuchliche) Wechsel früher in einem gewissen Umfang die Funktion der Unterwerfung des Schuldners unter die Vollstreckung erfüllte; insofern ist der Gedanke nicht völlig neu. Wie die Praxis das Institut aufnimmt, wird sich zeigen. Wichtig scheint uns der Hinweis im Bericht zu VE Art. 343, dass in jedem Fall die negative Feststellungsklage zur Verfügung steht. Bei einer anderen als einer Geldleistung dürfte analog zu Art. 85a SchKG als vorsorgliche Massnahme die vorläufige Einstellung der Vollstreckung in Frage kommen.
Vielleicht sollte klar gestellt werden, dass die gerichtliche Beurteilung nach dem Muster von SchKG 85a verlangt werden kann, ohne dass es eines besonderen Feststellungsinteresses im Sinne von VE 78 bedarf.
Vorschlag:
(Art. 343)
(1. Satz unverändert) Insbesondere kann die verpflichtete Partei bis zur Vollstreckung jederzeit auf Feststellung klagen, dass der Anspruch der berechtigten Partei aufgrund der öffentlichen Urkunde nicht besteht.
SchKG-Vereinigung:
1. Die Einführung einer vollstreckbaren Urkunde in das Schweizer Recht ist wünschenswert
Es ist sinnvoll, dass es den Parteien freigestellt wird, die Stellung des Gläubigers zu verbessern, wenn der Schuldner vor einem Notaren zum Voraus auf gewisse Rechtsmittel verzichtet. Das Vollstreckungsrecht hat das Privatrecht zu