Rapport sur les résultats

Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages

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Lit. d kann einfacher formuliert werden:

Art. 338 Voraussetzungen

Eine öffentliche Urkunde ist vollstreckbar, wenn:

a. die geschuldete Leistung bestimmt oder bestimmbar ist;

b. die verpflichtete Person die geschuldete Leistung in der Urkunde anerkannt hat;

d. die verpflichtete Person in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die unmittelbare Vollstreckung anerkennt.

SNV: Wenn im französischen Text im ersten Satz von acte authentique die Rede

wäre statt von titre authentique, so wäre der letzte Satzteil von Buchstaben d ("cette déclaration...") nicht mehr nötig, weil selbstverständlich. Im deutschen Text ist dieser Satzteil ohnehin nicht nötig.

Zu lit. d: Der deutsche Ausdruck "unmittelbar" muss mit "directe" und nicht mit "immédiate" übersetzt werden. "Immédiate" stimmt insofern nicht, als die Vollstreckung erst nach dem Fälligkeitsdatum erfolgen kann, also nicht unbedingt sofort.

Art. 339

Kantone / Cantons / Cantoni

GR: Gemäss Entwurf muss der Notar bei der Errichtung einer öffentlichen Urkunde

mit dem Schuldner das Vorhandensein mehrerer Voraussetzungen und bei Ausstellung der Vollstreckungsklausel an den Gläubiger das Fehlen mehrerer Hindernisse prüfen (Art. 338 und Art. 339 Abs. 1 VE). Aus diesen Bestimmungen geht jedoch nicht hervor, wie weit in unklaren Fällen die Prüfungspflicht des Notars geht. Ebenfalls unklar erscheint, weshalb die vollstreckbare Ausfertigung nur dem in der öffentlichen Urkunde bezeichneten Berechtigten und nicht auch seinem Rechtsnachfolger ausgestellt werden darf.

LU: Abs. 1b: Unklar ist, was unter den anderen Gründen, "welche die Vollstreckung

offensichtlich ausschliessen", zu verstehen ist, zumal sich auch der Bericht der Expertenkommission darüber ausschweigt. Die Urkundsperson soll unseres Erachtens lediglich die formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit prüfen müssen. Artikel 399 Absatz 1b VE-ZPO ist deshalb zu streichen.

Abs. 2: Der Urkundsperson kann nicht zugemutet werden, Abklärungen über den aktuellen Wohnsitz bzw. Sitz der verpflichteten Partei zu treffen. Es muss deshalb genügen, wenn die Kopie der Urkunde mit Vollstreckungsklausel an die in der ursprünglichen Urkunde festgehaltene Adresse zugestellt wird. Entsprechend ist Artikel 339 Absatz 2 VE-ZPO zu präzisieren.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

AKBS: Wir halten es sachlich nicht für überzeugend und aus dem Gesetzestext auch

nicht ersichtlich, dass die Vollstreckungsklausel nur für den ursprünglichen Gläubiger ausgestellt werden kann, nicht aber einem Rechtsnachfolger (Erben oder Zessionar).

Allenfalls wäre in der Bestimmung noch klarer festzuhalten, dass die Urkundsperson keinerlei Kognition betreffend Vollstreckbarkeit, noch materieller Begründetheit der Urkunde hat.