Rapport sur les résultats

Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages

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16. In Artikel 372(1) lit. e fehlt im deutschen Text das dem französischen Adverb

"expressément" entsprechende deutsche Adverb "ausdrücklich". Der deutsche Text ist zu korrigieren.

17. Artikel 374(1) übersetzt das deutsche Verb "zustellen" statt mit "commu-

niquer"; doch frage ich mich, ob das in Artikel 35(5) Konkordat verwendete "notifier" nicht besser wäre. "Communiquer" wird nämlich im nachfolgenden Artikel 375 als Übersetzung des Begriffes "Eröffnung" verwendet. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass in Artikel 376(2) "Zustellung" mit "communication" und in Artikel 380 "Zustellung" mit "notification" übersetzt wird, während in Artikel 386 für "Zustellung" wieder "communication" verwendet wird.

18. Wäre in Artikel 375 am Anfang die Wendung "dès sa communication" nicht

schöner als die Formulierung: "dès qu'elle a été communiquée"?

19. In Artikel 382 heisst es "après audition des parties" statt wie in Artikel 39

Konkordat "après avoir entendu les parties".

20. "Staatliches Gericht" ist manchmal mit "tribunal étatique" (so zum Beispiel

Artikel 353(1)), dann nur mit "tribunal" (so in Artikel 353(2)) und schliesslich mit "juge", so z. B. in Artikel 353(3) übersetzt. Weitere Beispiele finden sich in Artikel 359(3), 361(2), 374(2) und 386 (Aufzählung nicht abschliessend). Zudem ist zu beachten, dass im Titel von Artikel 365 sodann der Begriff "autorité judiciaire" verwendet wird.

AVZH: Binnenschiedsgerichtsbarkeit

Oberster Leitgedanke der neuen Regelung sollte Steigerung der Attraktivität der Binnenschiedsgerichte sein. Die IPRG-Regelung hat sich äusserst bewährt und massgeblich zur Attraktivität des Standorts Schweiz als Sitz von internationalen Schiedsgerichten beigetragen. Die ZAV Fachgruppe ZPR vertritt daher mit Nachdruck die Auffassung, dass das Gesetz über die Binnenschiedsgerichtsbarkeit so wenig wie möglich von der Regelung für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit im IPRG abweichen sollte und Abweichungen von der IPRG-Regelung nur dann sinnvoll sind, wenn binnenspezifische Sachverhalte dies gebieten (oder wenn das IPRG unbedingt verbesserungswürdig ist). Dies hat für den für den vorliegenden Entwurf die folgenden wichtigsten Konsequenzen:

- Art. 377 i.V.m. Art. 384: Ein bloss einstufiges Beschwerdeverfahren ist dringend wünschbar.

- Art. 378: Auf eine Willkürbeschwerde gemäss lit. e ist zu verzichten.

Problematisch erscheint uns, dass der VE davon ausgeht, bei Binnenschiedsgerichten käme grundsätzlich, oder zumindest vermehrt, schweizerisches Recht zur Anwendung. Fälle, in welchen ausländisches Recht anwendbar ist, sind auch in der Binnenschiedsgerichtsbarkeit gar nicht so selten, denn

- eine Rechtswahl ist bei jedem internationalen Sachverhalt gemäss Art. 1 IPRG zulässig;

- die Möglichkeit der Anwendung des ausländischen Rechts wird zudem durch die neueste Praxis des Bundesgerichts zu Art. 176 IPRG gefördert (vgl. Urteil vom 24. Juni 2002; ASA 2003, S. 131 ff.).

Wir sind der Auffassung, dass die vorrangige Anwendung des schweizerischen Rechts in diesen Fällen keine sachgerechte Lösung ist und dass daher die Lösung des IPRG zu übernehmen ist: