Rapport sur les résultats
Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 850Fedlex · Rapport sur les résultats
(vgl. statt Vieler Vogel/Spühler, 1 N. 93 ff.; der Grundsatz ist auch im Ausland anerkannt: Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 60 Aufl. 2002, Einl. III N. 78).
Der VE schlägt mit der uneingeschränkten Weitergeltung des bisherigen Rechtes für laufende Verfahren eine ungewöhnliche Lösung vor, die nach dem Wortlaut auch für Rechtsmittel- und Rückweisungsverfahren gölte. Das ist bestechend einfach, und man mag hoffen, dass es Bedenken in den Kantonen gegen die diversen Neuerungen vermindern helfe. Wir zögen gleichwohl das bewährte Prinzip vor, dass neues Prozessrecht grundsätzlich sofort gilt. Das verlangt im Übrigen auch E-BGG 118 Abs. 1 mit Bezug auf die Vorinstanzen: das BGG findet Anwendung auf Beschwerden gegen Urteile, welche nach seinem Inkrafttreten gefällt werden - von diesem Zeitpunkt an muss eine Vorinstanz also als Rechtsmittelinstanz geurteilt haben (E-BGG 118, 116, 104 und 90-92) - was wiederum bedeutet, dass die Kantone für alle Materien, welche an das Bundesgericht weitergezogen werden können, eine zweite Instanz mit freier Rechts- und Verfahrens-Kognition zur Verfügung gestellt haben müssen, auch wenn das nach ihrem bisherigen Recht nicht der Fall war.
Natürlich gibt es auch beim Prinzip der sofortigen Anwendbarkeit Schnittstellen, welche (nach dem Vorbild des E-BGG) eigens geregelt werden müssen. Zunächst drängt es sich auf, ständiger Praxis folgend die Zuständigkeit der mit hängigen Verfahren befassten Instanzen bestehen zu lassen. Weiter rechtfertigt es sich wegen der zum Teil tief greifenden Neuerungen, hängige Verfahren in der betreffenden Instanz nach bisherigem Recht abzuwickeln (wenn auch bspw. unbefriedigend bleibt, dass das Beweismittel der Beweisaussage all den Parteien verschlossen ist, deren Prozess bei Inkrafttreten der CH-ZPO bereits hängig war). Hingegen soll sich die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach neuem Recht richten (die Rechtsmittel-Ordnung der CH-ZPO als politischer Wille soll auch durchgesetzt werden) - ein einziger Vorbehalt muss für das Novenrecht gemacht werden.
Gälte das alte Recht für alle Verfahren uneingeschränkt weiter, würde sich der Übergang zum neuen Recht wegen der kantonalen Rechtsmittel (im Kanton Zürich bswp. regelmässig deren zwei) auf unbestimmte Zeit verzögern. Nach unserem Vorschlag dürfte die Einführung des neuen Rechts innert vernünftiger Frist möglich sein, ohne dass berechtigte Interessen der Parteien tangiert werden. Sollte sich ein nicht vorhergesehenes Problem ergeben, wäre das mit dem "Mut zur Lücke" hinzunehmen und im Sinne von ZGB 1 Abs. 2 zu lösen.
Daraus ergibt sich unser Vorschlag:
Art. 391 Weitergeltung des bisherigen Rechts
Das bisherige Verfahrensrecht bestimmt die Zuständigkeit und das Verfahren für jene gerichtliche Instanz, in welcher ein Verfahren bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig ist.
Art. 392 Rechtsmittel
1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, welches bei Fällung des Entscheides in Kraft steht.
2 Die Zulässigkeit neuer Anträge, neuer tatsächlicher Behauptungen und der Bezeichnung neuer Beweismittel richtet sich nach bisherigem Recht, wenn dieses solche Vorbringen weiter gehend gestattet als dieses Gesetz.