Rapport sur les résultats

Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages

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Allgemeine Bemerkungen

1. Schiedsgerichte im Sinne des dritten Teils dieser eidgenössischen Zivilprozessordnung (BZPO) sind Privatgerichte, bestehend aus einem oder mehreren Schiedsrichtern, denen die Entscheidung privatrechtlicher Rechtsstreitigkeiten an Stelle staatlicher Gerichte durch private Willenserklärung übertragen ist. Ihrer Rechtsnatur nach ist die Schiedsgerichtsbarkeit nicht nur eine materiell-rechtliche, sondern eine prozessual-jurisdiktionelle Institution: Schiedsgerichtsbarkeit ist privatisierte Rechtsprechung. Ihre generelle verfassungsrechtliche Zulässigkeit ist unbestritten; so erklärt z.B. die Zürcher Kantonsverfassung von 1869 in Art. 58 Abs. 2 "vertragsgemässe Schiedsgerichte [für] zulässig", um festzuhalten, dass privatrechtliche Rechtsprechung nicht als Monopol des Staates zu verstehen ist (es sei denn, der Staat behalte sich ein solches Monopol in gewissen Materien durch Versagung der Schiedsfähigkeit, vgl. dazu Art. 6, vor).

2. Schiedsgerichtsbarkeit hat in der Schweiz (auf dem Gebiet des Völkerrechts und) auf dem Gebiet des Privatrechts eine lange Tradition. Im Privatrecht wurde die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Schiedsgerichtsbarkeit während Jahrzehnten durch die Kantone ausgeübt. Zunächst enthielten die Zivilprozessordnungen der verschiedenen Kantone Kapitel über die Schiedsgerichtsbarkeit. Von 1969 an wurden diese kantonalen Regelungen nach und nach in allen Kantonen durch das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit abgelöst (angenommen von der Konferenz kantonaler Justizdirektoren am 27. März 1969, vom Bundesrat genehmigt am 27. August 1969).

Mit Wirkung ab 1. Januar 1989 übte der Bundesgesetzgeber seine Kompetenz zur Regelung von Aussenbeziehungen aus und legiferierte mit dem IPRG im 12. Kapitel auch über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Die Gesetzgebung auf dem Gebiete der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit verblieb bei den Kantonen.

Damit ist heute die internationale Schiedsgerichtsbarkeit im IPRG geregelt, die nationale Schiedsgerichtsbarkeit im Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit.

3. Die Schaffung einer eidgenössischen Zivilprozessordnung wirft die Frage nach einer (Neu-)Regelung des Rechts der Schiedsgerichtsbarkeit auf:

a) Fraglos gehört eine Regelung des Rechts der Schiedsgerichtsbarkeit in die neu zu schaffende ZPO: die Materie beschlägt (weil private Rechtsprechung regelnd) das Gebiet des Zivilprozessrechts. So wie ursprünglich in den kantonalen Zivilprozessordnungen und später im Konkordat (sowie im IPRG) enthalten, gehört die Materie nunmehr, nach Übergang der Kompetenz zur Gesetzgebung auf den Bund, in die eidgenössische ZPO.

b) Fraglich kann allein die Strukturierung der Materie sein: Soll es eine zweispurige Lösung (BZPO für nationale, 12. Kapitel IPRG für internationale Schiedsverfahren) oder soll es eine Einheitslösung für alle Verfahren eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz geben?

aa) Einheitslösungen?

In der Praxis hat sich das 12. Kapitel des IPRG ausserordentlich bewährt und erscheint in keiner Weise revisionsbedürftig. Es sichert der Schweiz einen der vorderen Ränge im Kreise der Schiedsgerichtsnationen, der ihr zur Zeit seiner Schaffung zu entgleiten drohte. Die Konkurrenten der Schweiz in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit konnten inzwischen - teilweise namentlich durch die Übernahme des