Rapport sur les résultats

Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages

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zu empfehlen. Auch in diesem Fall sollte, wenn nicht alle Streitgenossen der Schiedsvereinbarung unterworfen sind, allein das staatliche Gericht entscheiden.

c) Die Zulässigkeit von (Haupt- und Neben-)Intervention und Streitverkündung sowie sonstiger Formen der Beteiligung eines Dritten ist unter bestimmten Voraussetzungen gegeben.

aa) Bei der Hauptintervention nimmt ein Dritter eine Sache oder ein Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage für sich in Anspruch. Bei der Nebenintervention tritt ein Dritter einer Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung bei. Zur Zulässigkeit beider Formen der Intervention gehört aber

- die Zustimmung der Parteien: sie brauchen sich nicht gefallen zu lassen, dass

Dritte ohne ihren Willen in das Schiedsverfahren eintreten; diese Zustimmung kommt in der (auch noch später möglichen) Schiedsvereinbarung (Absatz 1) zum Ausdruck;

- die Zustimmung der Schiedsrichter; sie können nach freiem Ermessen und in

beliebiger Form zulassen.

Dieselben Voraussetzungen gelten für die Zulässigkeit der Streitverkündung.

bb) Zu unterscheiden von der Zulässigkeit von Intervention und Streitverkündung ist die Frage nach deren Wirkung: eine Intervention kann die Interventionswirkung nur auslösen, wenn der Beitretende diese Wirkung in der Schiedsvereinbarung oder im Schiedsverfahren ausdrücklich auf sich genommen hat. Bei einer Streitverkündung tritt die Interventionswirkung nie ein, weil die Wirkung eines Schiedsspruchs nicht auf unbeteiligte Dritte ausgedehnt werden kann (vgl. Schwab/Walter Kap. 16 IV 2; Rüede/Hadenfeldt, § 35 II 3 m.w.N.).

d) Der Eintritt einer neuen Partei (ausser durch Hauptintervention kann dies durch Parteiänderung erfolgen) setzt ebenso Zustimmung der Parteien und des Schiedsgerichts voraus. Der Eintretende unterwirft sich unter dieser Voraussetzung wirksam dem Schiedsverfahren.

Der Dritte kann also seinen Beitritt nicht erzwingen. Dies gilt selbst für den Fall, dass ein Dritter mit einer am Schiedsverfahren beteiligten Partei eine auf dieselbe Institution bezogene Schiedsklausel vereinbart hatte: es liegt kein Vertrag und damit keine gemeinsame Klausel mit der anderen am Verfahren beteiligten Partei vor. Es gibt also nach Schweizer Recht keine Möglichkeit einer Konsolidierung, d.h. einer (eventuell sogar zwangsweisen) Zusammenfassung mehrerer Verfahren durch (erzwungenen) Beitritt Dritter.

e) Von Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit spricht man in zwei verschiedenen Fällen: entweder sind mehrere Parteien aufgrund eines gemeinsam geschlossenen Vertrages und darin enthaltener (Schiedsklausel) oder später getroffener (Schiedsvertrag) Schiedsvereinbarung an einem Schiedsverfahren beteiligt. Dies ist kein Fall des Art. 25; es stellt sich nur ein Problem der Wahl und Auswahl der von den beteiligten Parteien zu benennenden Schiedsrichter. Hier kann Art. 16 Abs. 1 eine Rolle spielen.

Oder es sind Fälle, in denen Parteien zwar nicht durch einen gemeinsamen Vertrag gebunden sind, zwischen ihnen aber mehrere Verträge bestehen, die einem gemeinsamen Zweck oder Ziel dienen (Zulieferer - Auftraggeber - Hauptunternehmer usw.). Hier stellt sich neben dem Problem der Schiedsrichterwahl das weitere, wie eine Beteiligung Dritter an einem Verfahren möglich ist, die nicht mit dem ursprünglichen