Rapport sur les résultats
Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages
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Art. 28 Anwendbares Recht
1 Das Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeit nach dem von den Parteien gewählten Recht oder, bei Fehlen einer Rechtswahl, nach dem Recht, mit dem die Streitsache am engsten zusammenhängt.
2 Die Parteien können das Schiedsgericht ermächtigen, nach Billigkeit zu entscheiden.
Konkordat: Art. 31 Abs. 3
IPRG: Art. 187
Modellgesetz: Art. 28
Art. 28 (Anwendbares Recht)
a) Art. 28 Absatz 1 übernimmt tel quel die Regelung von Art. 187 IPRG. Es mag zwar zunächst erstaunen, eine für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit zweifellos notwendige Vorschrift über das anzuwendende materielle Recht für die nationale Schiedsgerichtsbarkeit zu übernehmen; hier rechnet man doch allgemein mit der Anwendbarkeit eigenen Rechts. Indessen ist das nicht selbstverständlich: auch Transaktionen zwischen Parteien, die beide ihren (Wohn-)Sitz in der Schweiz haben, können einen internationalen Aspekt aufweisen, der die Frage nach dem anwendbaren Recht aufwirft. So hat das Bundesgericht entschieden, dass ein internationaler Sachverhalt - bei Wohnsitz beider Parteien in der Schweiz - z.B. auch dann vorliege, wenn entweder der Handlungs- oder der Erfolgsort im Ausland liegt (Entscheid vom 13. Juni 1994, SemJud 1995, S. 57 ff.). Deshalb enthält auch schon das Konkordat (in Art. 31 Abs. 3) eine Regelung über das anwendbare Recht. Allerdings erschien es angebracht, die moderne Fassung des IPRG anstelle derjenigen des Konkordates zu übernehmen.
Mit der Übernahme von Art. 187 können die zu dieser Norm gewonnenen Auslegungsergebnisse ohne weiteres auch für Art. 28 verwandt werden.
b) Aus systematischen Gründen ist Art. 31 Konkordat "zerlegt" worden: Als erstes soll (so wie auch nach IPRG und Modellgesetz) die Frage nach dem anwendbaren Recht (in Art. 28) geregelt werden. Daran anschliessend sind Fragen der Beratung und Abfassung des Schiedsspruchs (in Art. 29) zu behandeln.
c) Besonders für nationale Fälle ist es wichtig, den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, das Schiedsgericht zur Entscheidung nach Billigkeit zu ermächtigen. Absatz 2 übernimmt auch diese Möglichkeit von Art. 187 Abs. 2 IPRG/Art. 31 Abs. 3 Konkordat.
Art. 29 Beratung und Entscheidung
1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist in Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu treffen.
2 Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichter ohne ihn entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.