Rapport sur les résultats
Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages
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2 Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäss Artikel 30 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselben Wirkungen wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.
3 Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine öffentliche Beurkundung erfordert, wird diese bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch die Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den Schiedsspruch ersetzt.
Art. 32 Entscheidung über die Kosten
1 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen haben; es hat auch über eine Parteientschädigung zu befinden. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.
2 Soweit die Kosten des Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des Schiedsverfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
Art. 33 Wirkungen des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
Art. 34 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs
1 Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,
1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs zu erläutern;
3. einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.
2 Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag binnen dreissig Tagen nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen.
3 Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Erläuterung des Schiedsspruchs binnen dreissig Tagen und über die Ergänzung des Schiedsspruchs binnen sechzig Tagen entscheiden.
4 Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.
5 Artikel 30 ist auf die Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.