Rapport sur les résultats
Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages
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Siebenter Titel: Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch
Art. 35 Aufhebungsklage
1 Gegen den Schiedsspruch kann beim Gericht Aufhebungsklage nach den Absätzen 2 und 3 erhoben werden.
2 Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, wenn die klagende Partei den Beweis erbringt,
a. dass die Bildung des Schiedsgerichts oder das Schiedsverfahren einer Bestimmung dieses Abschnitts oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat;
b. dass sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c. dass das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden.
3 Ein Schiedsspruch kann ferner aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt,
a. dass der Gegenstand des Streites nach Schweizer Recht nicht schiedsfähig ist, oder
b. dass der Entscheid mit dem ordre public unvereinbar ist.
4 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss die Aufhebungsklage innerhalb einer Frist von 90 Tagen erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die klagende Partei den Schiedsspruch empfangen hat, oder, falls ein Antrag nach Artikel 34 gestellt worden ist, mit dem Tag, an dem sie die Entscheidung über diesen Antrag empfangen hat.
5 Ist eine Aufhebungsklage erhoben worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs und unter Fristsetzung für eine neue Entscheidung die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.
6 Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wieder auflebt.
7 Die Aufhebung kann auf einzelne Teile des Schiedsspruchs beschränkt werden, sofern nicht die anderen davon abhängen.
Art. 36 Revision
1 Die Revision eines Schiedsspruchs kann verlangt werden:
a. wenn durch Handlungen, die das Schweizer Recht als strafbar erklärt, auf den Schiedsspruch eingewirkt worden ist. Diese Handlungen müssen durch ein Strafurteil festgestellt sein, es sei denn, ein Strafverfahren könne aus anderen Gründen als mangels Beweisen nicht zu einem Urteil führen;
b. wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im Schiedsverfahren nicht beibringen konnte.