Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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FSU: Neu ist eine Bestimmung im ZGB, die beinhaltet, dass beim Bauvorgang der Nachbar nicht übermässigen Nachteilen ausgesetzt werden darf. Sind solche Nachteile beim Bauvorgang (Lärm, Staub) durch eine Änderung des Bauprojektes vermeidbar, kann der Nachbar dies verlangen (Art. 679a Abs. 2 VE-ZGB). Sind derartige Nachteile unvermeidlich, steht Schadenersatz zu (Art. 679a Abs. 1 VE-ZGB).
Diese Bestimmung ermöglicht zum einen Schadenersatzansprüche gegen die Bauenden. Dies führt bauseits zu Aufwandpositionen, die aber das Bauen an sich nicht verhindern. Der in Abs. 2 von Art. 679a VE-ZGB genannte Anspruch auf Änderung des Bauprojekts zur Vermeidung von Immissionen kann allerdings zu Problemen führen. Ist eine Baubewilligung erteilt, bedeutet dies nach Art. 679a Abs. 2 VE-ZGB noch nicht, dass gebaut werden kann. Eventuell kann der Zivilrichter zur Vermeidung von übermässigen Immissionen beim Bauvorgang eine Änderung des Bauprojektes festlegen. Eine solche Änderung kann prozessrechtlich nur durchgesetzt werden, wenn die Baubewilligung ausgesetzt wird, d.h. wenn der Zivilrichter die Bauaufnahme verbietet, bevor nicht über die Ansprüche auf Änderung des Bauprojekts wegen übermässiger Immissionen entschieden ist. Hier eröffnet sich ein neuer Rechtsweg, auch nach Erteilung der Baubewilligung. Dies wird als kritisch beurteilt.
HEV: Die explizite Verankerung der geltenden Rechtsprechung zu den vorübergehenden übermässigen unvermeidlichen und daher zulässigen Immissionen aus Bauarbeiten (neu Art. 679a VE-ZGB) schafft Transparenz und Rechtssicherheit und wird von uns begrüsst.
Etwas ungeschickt scheint uns aber die Formulierung der Marginale zu Art. 679a. Die Marginale lautet "Bei rechtmässiger Ausübung des Eigentumsrechtes": Es dürfte für einen Laien nur schwer verständlich sein, weshalb er als Bauherr für eine "rechtmässige Ausübung" seines Eigentumsrechts dem Nachbarn entschädigungspflichtig wird. Der Randtitel der Bestimmung sollte klar auf den Inhalt bzw. den Zweck der Bestimmung hinweisen, in casu die besondere Regelung der Folgen übermässiger Einwirkungen in Zusammenhang mit Bauarbeiten.
Antrag:
Die Marginale von Art. 679a ist wie folgt abzufassen: "Bei übermässigen Einwirkungen durch Bauarbeiten".
Neu wird sodann in Artikel 679a Absatz 3 eine Regelung vorgeschlagen, wonach der durch die Bauarbeiten geschädigte Nachbar eine Änderung des Bauprojektes verlangen kann. Diese neue Bestimmung lehnen wir dezidiert ab. Sie schafft die Gefahr von undurchsichtigen Doppelspurigkeiten bzw. Abgrenzungskonflikten zwischen dem zivilrechtlichen Nachbarrecht und dem öffentlichrechtlichen Baubewilligungsverfahren. Einwendungen betroffener Nachbarn gegen Bauvorhaben sind im Baubewilligungsverfahren einzubringen. Das öffentlich-rechtliche Baubewilligungsverfahren ist für den Bauwilligen beschwerlich genug. Es kann nicht angehen, dass rechtskräftig bewilligte Bauprojekte nachträglich noch aufgrund einer zivilrechtlichen Nachbarrechtsklage verhindert werden können bzw. der Nachbar über den Zivilrichter eine Projektänderung erwirken kann. Ein solches Nebeneinander zwischen Zivilrechtsverfahren und öffentlichem Bauverfahren ist prozessökonomisch absurd und gefährdet die Rechtssicherheit. Zudem geht gemäss dem klaren Vorbehalt von Art. 6 ZGB