Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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keinem Praxisbedürfnis und führt lediglich zu erheblichen Auslegungsproblemen. Art. 712 f. ist deshalb in der geltenden Form beizubehalten.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
HEV: Bereits nach geltendem Recht kann ein einzelner Stockwerkeigentümer die Aufhebung des Stockwerkeigentums verlangen, und zwar im Falle der mehrheitlichen Zerstörung des Wertes des Stockwerkeigentums. Der Bestimmung kommt in der Praxis keine Bedeutung zu. Im Übrigen ist die Beurteilung der Frage der mehrheitlichen Wertzerstörung ungeklärt und wird in der Rechtslehre konträr behandelt.
Die vorgeschlagene Neuerung, wonach die richterliche Aufhebung von einem Stockwerkeigentümer auch verlangt werden kann, wenn das Gebäude seit mehr als 50 Jahren in Stockwerkeigentum aufgeteilt ist und infolge seines schlechten baulichen Zustandes nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden kann, ist sehr unbestimmt und dürfte in der Praxis schwierig zu definieren sein. Was bedeutet, "nicht mehr bestimmungsgemäss benutzbar"? Muss ein Wohngebäude beispielsweise mit einem effektiven Wohnverbot belegt sein, weil beispielsweise öffentliche Auflagen nicht erfüllt werden? Muss sich die nicht mehr bestimmungsgemässe Nutzung auf alle Stockwerkeinheiten beziehen oder reicht es aus, dass wesentliche gemeinschaftliche Teile nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar sind? Ein weiteres Auslegungsproblem dürfte sodann die Bestimmung der zu bezahlenden "Abfindung" des Stockwerkeigentümers sein, wenn einzelne Stickwerkeigentümer die Gemeinschaft fortsetzen wollen (Abs. 4). Es fragt sich auch, worin der Zweck der neuen Bestimmung liegt. Entspricht es tatsächlich einem Bedürfnis der Praxis, den Anspruch des einzelnen Stockwerkeigentümers auf richterliche Aufhebung des Stockwerkeigentums zu erweitern? Ist es nicht vielmehr im Interesse der Gemeinschaft, dass die Aufhebung des Stockwerkeigentums - vom bereits bestehenden Ausnahmefall abgesehen - eines Aufhebungsvertrags sämtlicher Stockwerkeigentümer bedarf. Schliesslich steht es jedem Stockwerkeigentümer jederzeit frei, sich durch Veräusserung seines Wertanteils von der Stockwerkeigentumsliegenschaft zu trennen. In den Erläuterungen zur vorgeschlagenen Bestimmung wird auf Stockwerkeigentümer hingewiesen, die sich gegen bauliche Massnahmen sträuben. Dieser Hinweis vermag die vorgeschlagene Bestimmung aber nicht zu rechtfertigen, da notwendige Unterhaltsmassnahmen lediglich eines einfachen Mehrheitsbeschlusses bedürfen, mithin die Zustimmung einzelner Eigentümer für deren Durchführung gar nicht erforderlich ist.
Alles in allem ist der HEV Schweiz der Ansicht, dass die vorgeschlagene Regelung keinem Praxisbedürfnis entspricht und zudem zu erheblichen Auslegungsproblemen führen würde.
Antrag:
Der vorgeschlagene Art. 712f Abs. 3 und 4 VE-ZGB ist zu streichen und Art. 712f in der geltenden Form beizubehalten.
SBV: Diese Bestimmung ist ausdrücklich zu begrüssen. Wir verweisen auf die Bemerkungen in Bezug auf die Ausdehnung der Frist auf 50 Jahre in Art. 650 Abs. 2.