Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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Wohnung und zugleich dinglicher Nutzungsberechtigter am Gesamtgrundstück. Eben diese beiden Rechtsstellungen sind denn auch relevant für die Art und Weise, wie eine Ausschlussregelung sachgerecht zu strukturieren ist:

Aus der Sicht des dinglichen Nutzungsrechts des Raumberechtigten und damit seiner Stellung als Vertragspartner des Raumrechtsgebers liesse sich ein (auch beim Baurecht bekannter) vorzeitiger Heimfall begründen. Das heisst bei einem qualifizierten Fehlverhalten des Raumrechtsnehmers fällt die betreffende Raumeinheit vorzeitig an den Raumrechtsgeber zurück (analog zu Art. 779f bis 779h ZGB). Hier dürften vor allem Pflichtverletzungen gegenüber dem Baurechtsgeber relevant sein. Dieser Ansatz war übrigens Teil der von mir vorgeschlagenen Regelung gemäss Bericht 1989/99 (vgl. Beilagen hiernach). Die Vorlage erwähnt diesen Fall nicht ausdrücklich. Möglicherweise ergibt er sich aus dem Generalverweis gemäss Art. 779m Abs. 2; eine sich aus der problematischen Verweishäufung ergebende Unsicherheit (siehe oben Ziff. 2.2).

Aus der Sicht der Stellung des Raumrechtsberechtigten als Eigentümer seiner Raumeinheit ergibt sich eine andere Struktur. Hier ist der Raumrechtsnehmer mit anderen Personen zusammen an der Gesamtsache in gemeinschaftlichem Eigentum berechtigt, und zwar - mangels besonderer anderweitiger Vereinbarung - als Mit-, und nicht als Gesamteigentümer (Art. 646, 652 ZGB). Auf dieser Ebene ist der Raumrechtsnehmer gleichberechtigt, nicht nur gegenüber den anderen Raumrechtsnehmern, sondern auch gegenüber dem Raumrechtsgeber. Für diese Interessenausrichtung - aber nur für sie - macht der Verweis der Vorlage auf die Bestimmungen über den Ausschluss eines Miteigentümers Sinn.

Es zeigt sich also, dass der Raumrechtsnehmer je nach dem "Gegenüber" in einer unterschiedlichen Interessens- und damit Rechtsbeziehung steht: Gegenüber den anderen Raumrechtsnehmern in einer Miteigentümer-Beziehung; Gegenüber dem Raumrechtsgeber entweder (hinsichtlich der Komponente Recht, s.o. zu Art. 779n) in einer inferioren Dienstbarkeitsbeziehung, oder (hinsichtlich der Komponenten Bautenteile und Raum) in einer gleichrangigen Miteigentumsbeziehung.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Vorlage hier dogmatische noch etwas konsistenter ausgestaltet werden könnte.

SVW: Ungerechtfertigt ist unseres Erachtens auch hier die Bezeichnung "gemeinschaftlicher Gebrauch", da die Raumnehmer - im Gegensatz zum Stockwerkeigentum - nicht als Gemeinschaft organisiert sind (vgl. unten Art. 779p Abs. 2). Richtig wäre: "zum Gebrauch durch alle Raumnehmer".

Ungenügend ist wohl die Umschreibung, dass der Raumnehmer die Einrichtungen der Baute mitbenützen darf; der Raumnehmer muss auch Anlagen (z.B. eine Unterniveaugarage) und die Umgebung (z.B. den Spielplatz) mitbenutzen können. Es fehlen weiter Art. 712a Abs. 2 und 3 ZGB entsprechende Bestimmungen; der Verweis auf die Bestimmungen des Baurechts in Art. 779m Abs. 2 führt eher noch in die Irre.

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass im Bereich von Sachnutzung und Zusammenleben zwei Beziehungsfelder auseinander zu halten sind, nämlich jenes zwischen Raumgeber und Raumnehmer und jenes zwischen den mehreren Raumnehmern, ebenso, dass wir der Auffassung sind, dass diese Spannungsfelder zu wenig berücksichtigt werden.