Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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Artikel 799
Kantone / Cantons / Cantoni
AG: Im Interesse von klaren Eintragungsgrundlagen begrüssen wir die
Beurkundungspflicht auch für Eigentümerschuldbriefe. Für den Grundbuchverwalter entfällt damit die Prüfung, ob einem einseitigen Errichtungsbegehren des Grundeigentümers bereits ein Kreditverhältnis zugrunde liegt.
BL: Bei Berücksichtigung unseres Vorschlags betreffend Regelung eines generellen
Beurkundungsvorbehalts für Grundstücksgeschäfte erübrigt sich diese Bestimmung.
GL: Die einheitliche Formvorschrift ist hier zu begrüssen.
LU: Gemäss Artikel 799 Absatz 2 ZGB soll nicht nur die Errichtung eines Grund-
pfands durch Vertrag, sondern auch das einseitige Errichtungsbegehren dem Erfordernis der öffentlichen Beurkundung unterstellt werden. Durch die Ausdehnung des Erfordernisses der öffentlichen Beurkundung werden die Errichtungsverfahren aufwändiger und teurer. Eine Bestimmung, welche dieses Erfordernis einschränkt, wäre vorzuziehen. Der Gedanke der Schutzfunktion spielt bei der Grundpfanderrichtung nur eine untergeordnete Rolle. Der einschneidende Schritt erfolgt für den Schuldner bei der Darlehensunterzeichnung und nicht bei der Absicherung dieses Darlehens.
NE: Al. 2: la modification proposée est tout à fait judicieuse, dans la mesure où dans
la pratique, il y a presque toujours un contrat avec le créancier hypothécaire pour lequel le gage est constitué. Cela permet d'éviter, par exemple, que des débiteurs en difficulté soient tentés de faire valoir la nullité d'un acte sous seing privé (admissible en droit actuel s'il n'y a pas contrat).
NW: Für die einseitige Errichtung eines Eigentümerschuldbriefes ist u.E. keine
öffentliche Beurkundung notwendig. Das Pfandrecht zugunsten eines Dritten entsteht erst mit der Übergabe des Besitzes am ausgestellten Schuldbrief. Der bisherige Art. 799, Abs. 2 sieht die öffentliche Beurkundung zum Schutze des Gläubigers vor. Denn damit verfügt dieser aufgrund des Verpflichtungswillens des Schuldners bereits vor der Aushändigung des Pfandtitels über eine grundbuchliche Sicherheit und über einen klagbaren Anspruch auf Aushändigung des Pfandtitels. Verzichtet der Gläubiger auf Errichtung eines seinem Schutz dienenden Pfandvertrages, indem eine Anmeldung mit Aushändigungsermächtigung vorbereitet wird, so ist dagegen nichts einzuwenden.
TI: Lo scrivente Consiglio esprime preavviso favorevole alla proposta di modifica
degli art. 793-819. In particolare condivide la decisione di imporre la forma qualificata dell'atto pubblico anche per il negozio giuridico obbligatorio di costituzione della cartella ipotecaria (art. 799 cpv. 2) e ciò in considerazione degli gli attuali problemi legati alla validità del pegno costituito mediante dichiarazione unilaterale del proprietario nei casi in cui egli si fosse già precedentemente impegnato al trasferimento del titolo.
ZH: Eine Formverschärfung durch eine Ausdehnung der Vorschriften zur öffent-
lichen Beurkundung von Grundpfandverträgen auf alle, auch einseitige Rechts-