Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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Zusätzlich sollte indessen auch eine Öffnung für privatrechtliche Anmerkungstatbestände geschaffen werden, die in Zusammenhang mit Dienstbarkeiten stehen (siehe hiezu Ausführungen zu Art. 730 Abs. 2 Satz 2 VE-ZGB).

Zu Abs. 2: Dieser Absatz entspricht mehr einem Wunschdenken. Sehr viele der bereits heute bestehenden Anmerkungen sind zeitlich begrenzt; aber keine der ursprünglich anmeldenden Instanzen verlangt jemals von sich aus eine Löschung im Grundbuch. Bereits heute müssen die Grundbuchämter die Initiative ergreifen. Ist die Anmerkungsberechtigung klar weggefallen, was jedoch nicht immer eindeutig ist, erfolgt die Löschung durch das Grundbuchamt von Amtes wegen gemäss Art. 976 Abs. 1 ZGB.

Zu Abs. 3: Diese Bestimmung sollte präzisiert werden. Es kann nicht sein, dass beispielsweise die Anmerkung einer Ausnützungs-Umlegung gebührenfrei ist, bei der unter Umständen massive Gewinne erzielt werden, und für das Grundbuchamt meist ein erheblicher Aufwand anfällt, bis die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anmerkungstauglich ist. Gebührenpflichtig müssen all die Anmerkungen sein, die durch den Grundeigentümer ausgelöst werden. Dagegen sollen die Anmerkungen von einer Gebühr entbunden sein, die von Amtes wegen erfolgen müssen (beispielsweise Art. 86 BGBB). Eine generelle Gebührenfreiheit für derartige Anmerkungen ist abzulehnen.

BE: Die gute Absicht zur Erhöhung der Transparenz steht dem unnötigen Auffüllen des Grundbuchs mit nicht konstitutiven Anmerkungen aus dem öffentlichen Recht gegenüber. Die Initiative zur Löschung bedeutungsloser Anmerkungen wird vom Grundeigentümer ausgehen müssen. Dieser wird die überflüssigen Anmerkungen in der Regel nicht entdecken. Im Ergebnis ist eine Verminderung der Rechtssicherheit zu erwarten, da bedeutungslos gewordene Anmerkungen entweder kaum, zufällig oder sogar nur mit grossem Aufwand werden entdeckt und gelöscht werden können.

Das Grundbuch ist zur Hauptsache ein Institut des Privatrechts. Es ist das zentrale Informationssystem bei der Mobilisierung des Bodenwerts. Es ist kein Ersatz für fehlende Register öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen.

Absatz 3 ist überflüssig und zu streichen. Die Gebührenerhebung für kantonale Verwaltungsleistungen ist Sache der Kantone. Immerhin darf wohl davon ausgegangen werden, dass die Kantone alles Interesse haben werden, Löschungen jeglicher Einträge gebührenfrei zu behandeln. Jede Löschung dient der Klarheit, der Rechtssicherheit und der Übersichtlichkeit des Grundbuchs.

BL: Wir begrüssen es sehr, dass alle Gemeinwesen die durch Verfügung angeordneten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken müssen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Grundbuch seine Informationsfunktion verliert und durch andere Register konkurrenziert wird.

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die alle Grundstücke betreffen (Bau- und Zonenvorschriften etc.) und planmässig besser darzustellen sind, sollten in einem geografischen Informationssystem (GIS), das mit dem Grundbuch zu verknüpfen ist, offen gelegt werden.