Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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der Kraftloserklärung von Schuldbriefen verbundenen Kosten und Aufwendungen sind nicht mehr zeitgemäss und kaum mehr zu verantworten.

Dass der jetzige Schuldbrief in Papierform trotzdem beibehalten wird erscheint etwas mutlos, da unseres Wissens für dessen Beibehaltung kein allzu grosses Interesse mehr besteht. Der Verzicht auf die Ausstellung und Verpfändung eines Inhaberschuldbriefs hätte in Kauf genommen werden müssen, um damit das Nebeneinander zweier Schuldbriefe und die damit verbundenen speziellen und unterschiedlichen Vorschriften sowohl für den Register- als auch für den Papierschuldbrief vermeiden und schliesslich eine Einheitlichkeit erreichen zu können. Übergangsrechtlich könnte hiefür eine angemessene Frist zur Umwandlung von Papier- in Registerschuldbriefe gesetzt werden. Aufgrund des jetzigen Vorentwurfs müsste nun auch in Zukunft die für den Papierschuldbrief benötigte Infrastruktur zur Verfügung gehalten werden.

Das Sowohl als Auch und die beidseitigen Umwandlungsmöglichkeiten nach Art. 857 VE-ZGB lassen das "Aussterben" des Papierschuldbriefs und die damit verbundenen Vorteile leider wohl in weite Ferne rücken.

Hanke: Es ist zu prüfen, ob nicht vollständig auf Grundpfandrechte in Papierform verzichtete werden sollte. In der täglichen Praxis stelle ich fest, dass auf Gläubigerseite der Umgang mit den Grundpfandtiteln zunehmend als mühsam betrachtet wird, und die Schuldnerseite mit der Ausstellung, Übertragung und Aufbewahrung oft überfordert ist. Die Folge sind fehlerhafte oder fehlende Indossamente, entkräftete oder gar unauffindbare Titel und demzufolge ein personeller und zeitlicher Aufwand auf Seiten des Notariates und des Grundbuches, der zu einer aus Sicht der Klienten unnötigen Kostenerhöhung führt. Es macht meines Erachtens insbesondere im Bereich des eidgenössischen Grundbuches keinen Sinn mehr sowohl Einträge im Grundbuch vorzunehmen und daneben noch entsprechende Titel zu führen. Im weiteren bin ich aufgrund der heute verstärkten Tendenz der Banken zu Inhabertiteln der Meinung, dass der durchschnittliche Schuldner im Umgang mit allfällig später einmal abgelösten Titeln überfordert wird. Ein Verzicht auf Grundpfandtitel in Papierform erhöht meines Erachtens somit die Rechtssicherheit, stärkt die Stellung des Grundbuches und wirkt kostenhemmend. Ab Inkraftsetzung der Gesetzesnovelle sollten keine Titel in Papierform mehr ausgestellt werden dürfen und alte Titel, sind bei Einreichung beim Grundbuch kostenlos aufzuheben.

IGS: Nous sommes favorables à la création d’une cédule hypothécaire sans titre, constituée par son inscription au Registre foncier. En effet, la cédule comme papier-valeur était souvent égarée et des procédures longues devaient alors être entreprises pour son annulation. Cela avait pour effet de bloquer, par exemple, des mutations foncières, car il était impossible de procéder au dégrèvement.

SUISSETEC: Die Absicht, als Alternative zum bisherigen Papierschuldbrief einen Registerschuldbrief einzuführen, begrüssen wir. Wie bereits im Bericht zum Vorentwurf vermerkt, gestaltet sich der Rechtsverkehr mit den Papierschuldbriefen mittlerweile nämlich sehr aufwändig. Aufgrund von verschärften gesetzlichen Bestimmungen ist so z.B. das Unterfangen von Firmen, einen Papierschuldbrief einer Bank zur sicheren Aufbewahrung zu übergeben, mittlerweile fast zu einer unüberwindbaren, administrativen Hürde geworden.