Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
umfassenden Versorgungsauftrag subventionierten und so die Kosten für Infrastruktur, Lehre und Forschung sowie der gemeinwirtschaftlichen Leistungen trugen. Die Kanntonsbeiträge würden sich mit der fix-dualen Spitalfinanzierung neu als sozialversicherungsrechtliche Beiträge, und nicht mehr als gezielte Subventionen verstehen. Die GDK lehnt diese Ausweitung der Finanzierungspflicht der Kantone entschieden ab.
- Die massgebenden Bestimmungen sind offen formuliert. Dies betrifft insbesondere die Finanzierung der Investitionen und der gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
Entsprechend können auch die finanziellen Auswirkungen nicht abgeschätzt werden.
- Die Vorlage sieht vor, wesentliche Bestimmungen an den Bundesrat zu delegieren, welche in den Aufgabenbereich des Gesetzgebers gehören. Die offenen Formulierungen sind im Vollzug unpraktikabel und werden voraussichtlich zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Versicherern, Leistungserbringern und Kantonen Anlass geben.
- Eine zusätzliche Belastung der Versicherten und der Kantone darf nicht hingenommen werden. Die Vorlage muss grundsätzlich kostenneutral sein, was auf Grundlage der Vernehmlassungsvorlage nicht erwartet werden kann.
- Die GDK distanziert sich zusammen mit der Finanzierung auch von einer detaillierten Beplanung der Leistungen aller Privatspitäler. Wir verstehen die Planungspflicht der Kantone dahingehend, dass nur die minimal notwendige Grundversorgung sicherzustellen ist. In diesem Zusammenhang ist eine klare Trennung zwischen Grund- und Zusatzversicherung sowohl in Bezug auf die Versicherer als auch auf die Leistungserbringer vorzusehen.
- Es besteht die Gefahr, dass der Forderung der Versicherer nach einem Finanzierungsschlüssel von 40:60 zulasten der Kantone nachgegeben wird.
- Der Systemwechsel ist mit grossem Aufwand verbunden. Dieser wäre mit Blick auf den von einigen Seiten angestrebten Wechsel zu einem monistischen Finanzierungssystem unverhältnismässig.
Die GDK ist der Ansicht, dass die Situation vor dem EVG Entscheid von 2001 Ansatzpunkte für ein überarbeitetes Spitalfinanzierungsmodell bietet. Die GDK lädt den Bundesrat ein, ein Spitalfinanzierungsmodell vorzulegen, welches die Ansprüche der Zusatzversicherten auf Kantonsbeiträge nicht gleich weitgehend regelt wie jene der
Grundversicherten.
Der Wechsel zur fix-dualen Spitalfinanzierung erscheint auch kein geeignetes Übergangsregime im Hinblick auf den von verschiedenen Seiten angestrebten Wechsel zur monistischen Spitalfinanzierung.
Aufgrund unserer ablehnenden Haltung dem vorgelegten Spitalfinanzierungsmodell gegenüber ersuchen wir Sie, die Vorlage im Sinne der nachstehenden Ausführungen zu überarbeiten. Dabei muss die heute geltende gesetzliche Regelung zur Spitalfinanzierung nur geringfügig angepasst werden.
- Wie wir bereits in unserem Schreiben vom 19.4.2004 zum ersten Gesetzgebungspaket der KVG-Revision festgehalten haben, muss die Kostenneutralität innerhalb jedes einzelnen Paketes angestrebt werden. Daher haben wir bereits damals gefordert, dass zumindest die Neuregelung der Spital- und der Pflegefinanzierung in einem einzigen Paket vorgelegt werden muss. Wir unterstreichen diese Forderung an dieser Stelle nochmals mit Nachdruck.
- Die Kantonsbeiträge müssen in Funktion der umfassenden Leistungsaufträge an ausgewählte Spitäler beschränkt bleiben. Wir unterstreichen, dass die Kantonsbeiträge für alle begünstigten Spitäler die Verpflichtung begründet, sich der kantonalen Spitalplanung zu unterziehen sowie Leistungsaufträge mit Auflagen entgegenzunehmen. Wir verstehen den formulierten Handlungsspielraum der Kantone mittels Planung, Leistungsaufträgen und Auflagen als Instrument zur Gewährleistung eines effizienten Ressourceneinsatzes, mit dem auch Sanktionsmöglichkeiten einhergehen. Mögliche
Sanktionen sind Redimensionierungen der Leistungsaufträge bis zur Streichung von den Spitallisten als ultima ratio. Die Kantone müssen zwingend über diese Sanktionsinstrumente verfügen, damit sie überhaupt eine wirkungsvolle Spitalplanung vornehmen können. Dies stellt auch ein wichtiges Korrektiv zum Umstand dar, dass die Kantone nicht Vertragspartner sind, sondern die verhandelten Tarife genehmigen.
- Der Übergang zur Leistungsfinanzierung wird begrüsst. Der Bundesrat wird bereits heute ersucht, bei der Festlegung der Übergangsfristen den Projektstand von
SwissDRG zu berücksichtigen, zumal die Tarifstruktur mit Blick auf eben diesen Wechs-