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Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 186 pages
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von aus, dass sie die von ihnen geschaffenebzw. gefördertestationäreInfrastruktur auch während des Betriebes finanziell unterstützenund insbesondere deren Defizite decken. Dies hat dazu geführt, dass Kantone wie auch Versicherer Institutionen statt Leistungen finanzieren.
Um die (nicht kosteneindämmenden) Anreize der heutigen Objektfinanzierung zu korrigieren, ist aus ökonomischer Sicht das System der Leistungsfinanzierungauf
breiterBasis einzufÜhren.Diese Art der Finanzierunghat den Vorteil, dass die
erbrachte Leistung tarifiert werden kann, und somit das Preis-Leistungsverhältnis im Vordergrund steht. Die leistungsbezogene Pauschale ist der „Preis“, den der Versicherer für die Leistungserbringung vergütet. Leistungsbezogene Vergütungen sind in verschiedenen Kantonen schon heute eingefÜhrt, sei es als diagnosebezogene Fallpauschalen (DRGs), als Abteilungspauschalen oder als Vergütung für einen Behandlungspfad. Neben diagnosebezogenenPauschalen sind demnach auch versorgungsbezogene Pauschalen denkbar, bei denen die Vergütung einen ganzen Behandlungsverlauf entschädigt. Trotz des grundsätzlichen Wechsels zu leistungsbezogenen Pauschalen bleibt in gewissen Bereichen die Anwendung von Tagespauschalen, namentlich bei Dauerbehandlungen (z.B. in der Psychiatrie), sinnvoll. Will man Transparenz gewährleistensowie gesamtschweizerischeVergleiche und eine einfache interkantonale Vergütung ermöglichen, so sind diese Vergütungsformen nach einheitlichen Klassifizierungssystemen aufzubauen. Deshalb sollen gesamtschweizerischeinheitliche Tarifstrukturen eingeführt werden. Es ist denkbar, dass für gewisse Leistungen, auch in einem bestimmten Bereich, verschiedene Pauschalsysteme (z.B. Fallpauschalen, Tagespauschalen) nebeneinander Anwendung finden können. Dies darf jedoch nicht ein Ausmass annehmen,dass sich die Kombination von Pauschalen der Einzelleistungsvergütung so sehr annähert, dass es sich um einen – im stationären Bereich ausgeschlossenen – Einzelleistungstarif
handelt.Analog zum fÜr die Einzelleistungstarifedurch Artikel 43 Absatz 5 KVG
bestimmten System ist es in erster Linie Sache der Tarifpartner, die entsprechenden Strukturen zu erarbeiten. Erst wenn dies in einer vom Bundesrat (vgl. Übergangsbestimmung unten) festgelegten Frist nicht erfolgt ist, wird der Bundesrat tätig.
Wegen der Streichung des Begriffes „teilstationär“ wollten die Räte die Abgrenzung der ambulanten von der stationären Behandlung definieren. Im Rahmen des Erlasses der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung hat der Bundesrat die Begriffe ambulant, teilstationär und stationär aber bereits bezogen auf die Erhebung der Grundlagen für die Tarifberechnung definiert (Art. 3 bis 5 VKL). Die bis anhin unterschiedliche Abgrenzungspraxis wurde somit vereinheitlicht und es bestehtkeine Notwendigkeit mehr, dies auf Gesetzesstufe zu regeln. Als stationär ist demnach ein Spitalaufenthalt zu qualifizieren, wenn er zwecks Untersuchung, Behandlung oder Pflege erfolgt, und mindestens 24 Stunden dauert, Ein Spitalaufenthalt von weniger als 24 Stunden gilt ebenfalls als stationär, wenn er zwecks Untersuchung, Behandlung oder Pflege erfolgt und bei dem zudem während einer Nacht ein Bett belegt wird. Als stationäre Behandlungwerden ebenfalls die Überweisung in ein anderes Spital und die Todesfälle behandelt.
Artikel 49 Absatz 2
Im Grundsatz wird weiterhin an der pauschalenVergütung der stationärenBehandlung festgehalten.Dies nicht zuletzt, weil damit im Gegensatz zu einer Einzelleistungstarifierung der Anreiz fÜr Mengenausweitung begrenzt werden kann. Dennoch