Rapport explicatif
Consultation 2006/114: Ordonnance du DETEC sur la méthode et sur les standards de vérification des critères de la mise hors service provisoire d'une centrale nucléaire · 8 pages
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erst Vorkommnisse ab Stufe 2 international meldepflichtig. Darüber hinaus kann auch die Aufsichtsbehörde jederzeit eine Überprüfung der Auslegung anordnen.
Absatz 2: Es ist nicht zweckmässig, auf Verordnungsstufe eine Frist für die Überprüfung und die Berichterstattung über die Ergebnisse festzulegen. Eine solche hat jedoch umgehend zu erfolgen, sobald die erforderlichen Grundlagen dazu verfügbar sind. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall den Umfang, die Art und die Fristen für die Überprüfung anordnen.
Art. 3 Ausserbetriebnahme
Die Ausserbetriebnahme hat zu erfolgen, wenn aufgrund eines Auslegungsfehlers die Dosislimiten für die Bevölkerung (s. Art. 94 Abs. 3-5 StSV) oder für das Personal (s. Art. 96 Abs. 5 StSV) nicht mehr eingehalten werden können.
Die anzuwendenden spezifischen Gefährdungsannahmen, Bewertungskriterien und Rechenvorschriften werden in einer eigenen Verordnung (s. Entwurf der Verordnung über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen) und den zugehörigen Richtlinien der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) festgelegt.
3. Kapitel: Ausserbetriebnahme wegen Alterungsschäden
Beim Bau einer Anlage werden Komponenten verwendet, welche die Auslegungsanforderungen erfüllen müssen. Eine ursprünglich auslegungsgemässe Komponente kann sich jedoch aufgrund der Alterung in ihren Materialeigenschaften oder in ihrer Geometrie so verändern, dass sie ihre auslegungsgemässe Bestimmung nicht mehr erfüllen kann.
In der Regel können schadhafte Komponenten in Stand gesetzt oder ausgetauscht werden. Ein Alterungsschaden an einer solchen Komponente ist somit kein Grund für eine Ausserbetriebnahme. Dies trifft insbesondere auf die Komponenten der für die Kernkühlung benötigten Sicherheitssysteme zu.
Der Primärkreislauf und das Containment lassen sich hingegen nicht oder nur schwer austauschen bzw. nachrüsten. Ihr Zustand ist der limitierende Faktor für die Lebensdauer eines Kernkraftwerks. Deshalb stellen Alterungsschäden in diesem Bereich ein ABN-Kriterium dar.
Der Kernmantel eines Siedewasserreaktors stellt einen Grenzfall dar. Er kann Alterungsschäden durch Spannungsrisskorrosion aufweisen und kann nur schwer ausgetauscht werden (s. KKW Mühleberg). Andererseits wurden in mehreren betroffenen Werken Stabilisierungsmassnahmen getroffen (z.B. Klammervorrichtungen). Wenn mit einem Sicherheitsnachweis gezeigt werden kann, dass unter Annahme von schweren Unfallbedingungen und bei Unterstellung eines vollständigen Durchrisses aller horizontalen Schweissnähte die Schutzziele "Abschaltbarkeit des Reaktors" und "Kühlbarkeit des Reaktorkerns" gewährleistet sind, besteht kein Grund für eine Ausserbetriebnahme.