Rapport sur les résultats
Consultation 2006/116: Ordonnance du DETEC sur les hypothèses de risque et sur l'évaluation de la protection contre les défaillances dans les installations nucléaires · 6 pages
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Zu Artikel 7:
swisselectric/swissnuclear beantragt, das Nachweisziel von Art. 7 Bst. b zu präzisieren: Der Nachweis sei als erfüllt zu erachten, wenn das Nachweisziel von Art. 7 Bst. a mit "genügender Sicherheitsmarge" erfüllt sei.
Zu Artikel 10 und 11:
Die KSA verlangt, dass bei Kernkraftwerken mit Ventilen, die gleichzeitig Sicherheits- und Abblaseventile sind, klargestellt werde, in welchen Fällen eine Verletzung des Sekundärkreislaufs im Sinne von Art. 10 vorliege.
swisselectric/swissnuclear beantragt, Artikel 10 und 11 in einem einzigen Artikel zusammenzufassen. Auf die Forderung eines Nachweises der Integrität einzelner Barrieren sei zu verzichten, da es äusserst komplex sei, diesen Nachweis zu erbringen.
Zu Artikel 13:
Nach Auffassung von swisselectric/swissnuclear genügt es, den Nachweis zu erbringen, dass die Gesamthäufigkeit der auslegungsüberschreitenden Störfälle, die zu einem Kernschaden führen, gering sei, und von den Bewilligungsinhabern zu verlangen, dass die Häufigkeit sowie die Auswirkungen von Freisetzungen radioaktiver Stoffen in gefährdendem Umfang durch technische und organisatorische Mittel beschränkt werden.
3.2 Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien
Zu Artikel 2:
swisselectric/swissnuclear beantragt, Inhalt und Terminologie an bestehende gesetzliche Regelungen und Regelwerke anzupassen. Greenpeace fordert einen wirksamen Schutz der Kernanlagen vor militärischen Angriffen und zudem Ergänzungen betreffend den Nachweis der Einhaltung der Schutzziele und der Wirksamkeit der getroffenen Schutzmassnahmen.
Zu Artikel 3:
Die Kantone Aarau und Solothurn äussern Bedenken, dass die Gefährdungsannahmen militärische Angriffe nicht berücksichtigen. Greenpeace verlangt eine Konkretisierung der Gefährdungsannahmen und Ergänzungen betreffend deren Aktualisierung. Es sei nicht gerechtfertigt, die Gefährdungsannahmen nur in einer klassifizierten Richtlinie zu regeln.
Zu Artikel 4:
Für swisselectric/swissnuclear muss festgehalten werden, dass die Art der Identifikation und Kontrolle der jeweiligen Sicherungszone entsprechen. Greenpeace fordert Ergänzungen betreffend Angriffen aus der Luft, Bedrohungsformen (z.B. Lastwagenbomben, gleichzeitiger Angriff mehrerer Gruppen) sowie Bewaffnung und Ausbildung der Betriebswachen.
Zu Artikel 5:
Aus Sicht von Greenpeace müssen Artikel 5 sowie der Anhang 2 der Kernenergieverordnung betreffend Durchfahrschutz, Luftangriffen und Detektion von Sprengstoffen überarbeitet und konkretisiert