Rapport explicatif

Consultation 2006/118: Ordonnance du DETEC sur les hypothèses de risque et sur les mesures de sûreté pour les installations et les matières nucléaires · 5 pages

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I. Einleitung

Das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1) ist zusammen mit der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV, SR 732.11) am 1. Februar 2005 in Kraft getreten. Diese Erlasse enthalten die grundlegenden Bestimmungen für die Sicherung von Kernanlagen und Kernmaterialien.

Artikel 9 KEV umschreibt die grundsätzlichen Anforderungen an die Sicherung. Danach muss der Schutz der Kernanlagen und Kernmaterialien vor Sabotage, gewaltsamen Einwirkungen oder Entwendung auf einer in die Tiefe gestaffelten Abwehr beruhen, welche bauliche, technische, organisatorische, personelle und administrative Massnahmen beinhaltet. Nach Artikel 9 Absatz 3 KEV hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Grundsätze für die Gefährdungsannahmen und die Sicherungsmassnahmen in einer Verordnung festzulegen.

Im vorliegenden Verordnungsentwurf werden die allgemein gültigen Anforderungen an die Gefährdungsannahmen und die Sicherungsmassnahmen festgelegt. Aufgrund des sensitiven Inhaltes werden in der Verordnung keine Hinweise über die spezifischen Gefährdungsannahmen und Sicherungsannahmen gemacht, welche Hinweise auf das Mass der konkreten Schutzmassnahmen zulassen. Die spezifischen Gefährdungsannahmen und die Sicherungsmassnahmen werden in einer "geheim" klassifizierten Richtlinie bzw. im ebenfalls „geheim“ klassifizierten Sicherungsbericht festgehalten.