Rapport sur les résultats
Consultation 2007/2: Stratégie nationale en matière de cybersanté · 95 pages
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Anhörung Nationalen Strategie „eHealth“
Audition stratégie nationale en matière de cybersanté (« eHealth »)
Frage 7: Voraussetzungen zur Umsetzung der Strategie (S. 37ff)
Die Voraussetzungen sind richtig und angemessen dargestellt, sodass die Abkür- Umsetzung der Strategie erreicht werden kann (allenfalls Bemerkungen zur zung Art Dringlichkeit der aufgeführten oder zu weiteren Voraussetzungen).
ERGO C V2: schon jetzt gibt es verschiedene Identifikationsnummern (ZSR- und K- 1 len Ebenen reduzieren.
Nummern von santesuisse). Sinn: Indikator, der auch in anderen Bereichen eingeführt werden kann. Das könnte den administrativen Aufwand auf al- ES F0
FDP H2
FMH C - V1: Neue AHV-Nummer darf aus Datenschutzgründen und aus tech-2
nischen Gründen (Abdeckung, Eindeutigkeit) nicht als Patienten-
Identifikator angestrebt werden.
- V2: Was wird unter einheitlicher Kodierung von medizinischen und pflegerischen Leistungen verstanden? Warum eine einheitliche
Kodierung? zeitarchiven z.B. ist Aufgabe der Leistungserbringer.
- V4: Bund sollte Rahmenbedingungen schaffen, nicht operative Lösungen in Angriff nehmen. Der Aufbau von gesetzeskonformen Lang- GAAI B1
GASH B Sehr gute Umsetzung.1
GATG B1
GDBL B1
GDGR B1
GDK B2
GDSG B Grosse Erwartungen an das nationale Koordinationsorgan Bund-Kantone. 1
Der Gründung dieses Organs ist Priorität einzuräumen (umfassende finanzielle, personelle und Kompetenzen, Verbindlichkeitserklärung für Standards). Kantone haben deshalb ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Koordination der kantonalen einberufen. Bestehende Projektorganisation «Nationale Strategie eHealth» soll für die Übergangszeit bis zur Schaffung des Koordinationsorgans bestehen bleiben.
GDZG B Allenfalls Bemerkungen zur Dringlichkeit der aufgeführten oder zu2
weiteren Voraussetzungen. Vorbehalt: Der notwendige Kulturwandel wird unterschätzt (s. v.a. Themenkreis 4).
GDZH B Akzeptanz bei Bevölkerung (inkl. Niedergelassene Ärzte) muss vorhanden 2
sein; diese zusätzliche Voraussetzung ist im Handlungsfeld C zu verankern. Koordinationsorgan muss weitgehende Aufgaben und operative Freiheiten von den Kantonen erhalten. Ausnahmeregelungen im juristischen Bereich sollen möglich sein, sodass Projektfortschritt nicht abhängig von der (wahrscheinlich) nachhinkenden Gesetzgebung ist.