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Consultation 2009/83: Modification de l'Ordonnance sur les émoluments et les taxes de surveillance dans le domaine de l'énergie (Oémol-En) · 2 pages

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Verordnung über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich

(GebV-En)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 22. November 20061 über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich wird wie folgt geändert:

Art. 5a Akontozahlungen

Für Verfahren, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, kann das Bundesamt entsprechend seinem Aufwand jährliche Akontozahlungen an die Gebühren in Rechnung stellen.

Art. 7a Parteientschädigung

In erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Ausgenommen sind ordentliche Verfahren für Gesuche, welche Enteignungen erforderlich machen. Diesfalls richtet sich die Parteientschädigung nach Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19302 über die Enteignung.

Art. 9 Abs. 2 Bst. f

2 Die Aufsichtsaufgaben umfassen namentlich die Inspektionen der Stauanlagen und die Besprechungen mit den Betreiberinnen von Stauanlagen sowie die Prüfung:

f. der Dossiers zur Notfallplanung.

Art. 9 Abs. 3

3 Bei internationalen Werken bleiben anders lautende staatsvertragliche Vereinbarungen vorbehalten.

Anhang 1 Ziffer 1

Die Gebühren für die Aufsicht über die Stauanlagen sowie für die Prüfung von Bauprojekten für Stauanlagen bemessen sich nach Zeitaufwand. Die jährliche Auf-

SR ..........

1 SR 730.05

2 SR 711 2009–......