Rapport explicatif

Consultation 2009/83: Modification de l'Ordonnance sur les émoluments et les taxes de surveillance dans le domaine de l'énergie (Oémol-En) · 3 pages

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Energie BFE

Sektion Recht und Rohrleitungen

16. Oktober 2009

Erläuterungen zu den Änderungen der Verordnung über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En; SR 730.05)

1. Ausgangslage

Der vorliegende Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Anpassungen der GebV-En vor:

- Anpassung an die bereits gelebte Praxis (neuer Artikel 5a „Akontozahlungen“)

- Präzisierung von geltendem Recht (neuer Artikel 7a „Parteientschädigung“)

- Konkretisierung von Aufgaben (neuer Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f)

- Anhebung der Maximaltarife (Anhang 1 Ziffer 1) aufgrund der Konkretisierung der Aufgaben

2. Änderung der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)

2.1 Artikel 5a: Akontozahlungen

In laufenden, länger andauernden Verfahren ist es üblich, dass den Gesuchstellern für die anfallenden Gebühren Akontozahlungen in Rechnung gestellt werden. Dies wird insbesondere im Bereich Elektrizität schon so gehandhabt.

Dieser Praxis soll nun mit dem neuen Artikel 5a GebV-En eine Grundlage gegeben werden. Eine vergleichbare Regelung findet sich beispielsweise in Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (SR 734.24): "Für Genehmigungsverfahren, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, kann das Inspektorat entsprechend seinem Aufwand jährliche Akontozahlungen an die Gebühr nach Absatz 1 in Rechnung stellen."

2.2 Artikel 7a: Parteientschädigung

In diesem neuen Artikel soll in der GebV-En explizit festgehalten werden, dass in erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Über Umwege kommt man mit dem heute geltenden Recht zum selben Resultat: Artikel 12 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) besagt, dass die Bestimmungen von Artikel 1 bis 5 und 7

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