Rapport explicatif

Consultation 2013/114: Ordonnance concernant Ia diffusion de Ia formation suisse a l'étranger (Ordonnance sur les écoles suisses a I'étranger) · 8 pages

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Kultur BAK

Erläuterungen zur Verordnung über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulenverordnung, SSchV) Entwurf

I. Einleitung

Die eidgenössischen Räte haben am 21. März 2014 das Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulengesetz, SSchG)1 verabschiedet (Totalrevision des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 19872 über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, AAG).

Der Bund unterstützt heute weltweit 17 Schweizerschulen im Ausland mit einem jährlichen Kredit von rund 20 Millionen Franken. Die Revision hat zum Ziel, das geltende Fördermodell im Rahmen des gegenwärtigen Voranschlagskredits zu aktualisieren und zu optimieren. Mit der Gesetzesrevision wird die Bedeutung der Schweizerschulen als Vermittler schweizerischer Kultur und Bildung im Ausland gestärkt. Mit dem neuen Gesetz soll gleichberechtigt die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland wie die Ausbildung von jungen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern gefördert werden. Dieser neuen Zielsetzung soll durch die Subventionskriterien besser Rechnung getragen werden.

Die Lockerung der gesetzlichen Auflagen erlaubt den anerkannten Schweizerschulen eine grössere betriebliche Flexibilität und eine höhere Eigenfinanzierung. Dies ermöglicht dem Bund Einsparungen zu Gunsten neuer Fördermöglichkeiten, namentlich für die berufliche Grundbildung oder Investitionshilfen für die Gründung und den Aufbau neuer Schweizerschulen im Ausland. Um die Planungssicherheit der Bildungseinrichtungen zu erhöhen, ist für die Finanzierung ein vierjährigen Zahlungsrahmens vorgesehen.

Das neue Bundesgesetz muss durch eine Verordnung präzisiert werden. Diese soll namentlich Bestimmungen zu folgenden Punkten enthalten: Anerkennung von Schweizerschulen und deren Angebote (Gesuchstellung, Gesuchprüfung), Finanzhilfen an Schweizerschulen (Bemessungsgrundsätze, Gesuchstellung, Gesuchprüfung), Finanzhilfen an andere Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Voraussetzungen, Umfang, Gesuchstellung, Gesuchprüfung), Sozialversicherungen, Vollzug. Die Verordnung soll auch eine Delegationsnorm enthalten, die das EDI ermächtigt, die Beitragssätze für die Finanzierung der Schweizerschulen in der Form einer Departementsverordnung festzulegen.

Die Ausarbeitung der Verordnung ist so durchzuführen, dass diese zeitgleich mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten kann. Das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2015 vorgesehen. Im Hinblick darauf soll die Verordnung bei den direkt interessierten Kreisen in eine Anhörung gegeben werden.

1SR …

2 SR 418.1