Procedura di rivendicazione

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  1. DTF 48 III 21927.12.1922Art. 106 ff. SchKG: Das Widerspruchsverfahren ist auch einzuleiten, wenn ein Dritter ein auf öffentliches Recht gestütztes, dem Pfändungspfandrecht vorgehendes Recht am gepfändeten Gegenstand behauptet. Unwirksamkeit einer bereits im Erbteilungsverfahren angesetzten Klagefrist f
  2. DTF 48 III 6530.03.1922Art. 716 ZGB; Art. 226 und 227 Abs. 1 OR; Kreisschreiben Nr. 9 vom 31. März 1911: Die Pfändung von dem betriebenen Schuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauften Gegenständen beraubt den Verkäufer nicht des Rechts, das vorbehaltene Eigentum geltend zu machen, wenn der Käufer mit
  3. DTF 48 III 4923.02.1922S c h K GAr t. 106 f f.: Ver wir k u n g des R e c h te s, ein eng e p f ä n d e t e n 0 der mit Ar res t b eleg t enG e gen s t an d z u Ei gen t u man z us p r e c h e n, weg e n ver s p ä t e t erG e I t e n dmac h u n g der Ans p ra c b e: Trotz Ablauf der zehntägigen Frist s
  4. DTF 46 III 9716.11.1920Arrestlegung auf Grundstücke einer Erbengemeinschaft für eine Forderung gegen einen Erben. — Stellung des Betreibungsbeamten zum Grundbucheintrag. — Zu verarrestieren ist nur der Liquidationsanteil des Erben. — Irrtümliche Verarrestierung von Miteigentumsrechten. Beschwerde- oder
  5. DTF 45 III 3326.02.1919Die Befugnisse des Masseverwalters im Inventarisationsverfahren nach Art. 580 ff. ZGB beurteilen sich nach kantonalem Recht. — Analoge Anwendung von Art. 106 Abs. 2 SchKG im Verfahren nach Art. 109 SchKG. Es genügt zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens, wenn der Schuldner erk
  6. DTF 44 III 10715.08.1918Art. 153 Abs. 2 SchKG in der Retentionsbetreibung nicht anwendbar. Dritteigentümer von Retentionsgegenstilnden ist nicht berechtigt Recht vorzuschlagen.
  7. DTF 44 III 103.01.1918Wirkungen des Urteils im Anfechtungsprozesse ausser Konkurs. — An den durch das Anfechtungsurteil als pfändbar erklärten Gegenständen kann die Anschlusspfändung i. S. der Art. 110, 111 SchKG nicht geltend gemacht werden. — Auch das Widerspruchsverfahren ist ausgeschlossen. — Folg
  8. DTF 41 III 19504.06.1915Pfändung und Verwertung des Rückforderungsanspruches gegenüber einer Gemeinde aus der Hinterlegung eines Bankeinlageheftes zwecks Erlangung einer Niederlassungsbewilligung. Rechtsstellung der Gemeinde; Unanwendbarkeit des Widerspruchsverfahrens.
  9. DTF 41 III 19027.05.1915Art. 91 SchKG. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Pfändung. — Art. 106 H. SchKG. Die Frage, ob der Schuldner mit einem Dritten zusammen an einer Liegenschaft auf Grund eines gewöhnlichen Gesellschaftsvertrages Mit- oder Gesamteigentum habe und daher die Hälfte der Liegens
  10. DTF 40 III 11330.04.1914Art. 104 SchKG. Die Pfändung eines Anteils an einem Gemeinderschaftsvermögen schliesst nicht eine Pfändung der einzelnen zu diesem Vermögen gehörenden Gegenstände in sich, auch wenn diese in der Pfändungsurkunde aufgezeichnet sind. — Eine solche Aufzeichnung hat nur dann einen Si
  11. DTF 40 III 11830.04.1914Art. 91 SchKG. Zulässigkeit einer Pfändung derselben Gegenstände in Betreibungen gegen verschiedene Schuldner. Jede Pfändung geht dabei den folgenden Pfändungen derselben Gegenstände vor, wenn sie nicht etwa infolge eines Widerspruchsverfahrens oder aus einem andern Grunde dahinf
  12. DTF 40 III 13812.03.1914Widerspruchsverfahren. 1. Der Dritte hat seine Eigentums- oder Pfandrechtsansprüche an der gepfändeten Sache sogleich in ihrem ganzen Umfang geltend zu machen; schuldhafte Nichtbeachtung dieser Verpflichtung hat Verwirkung des nicht angemeldeten Teiles des Anspruches für den Drit
  13. DTF 39 I 14506.02.1913Art. 98 Abs. 3 SchKG: Kompetenz des Betreibungsamtes auch zur amtlichen Verwahrung derjenigen gepfändeten Gegenstände, in Beziehung auf welche infolge Durchführung des Widerspruchsverfahrens ein Prozess anhängig ist. — Art. 106 ff. SchKG: Bei vertraglicher Gütertrennung spricht d
  14. DTF 38 I 64817.07.1912Art. 151 u. 153 Abs. 2 SchKG: Der nicht als Schuldner betriebene Eigentümer der Pfandsache ist, auch wenn das Pfand von einem Unberechtigten bestellt worden ist, als Dritteigentümer im Sinne des Gesetzes zu behandeln. — Art. 153 SchKG: Der Dritteigentümer der Pfandsache hat, wenn
  15. DTF 38 I 62904.07.1912Art. 106 ff. SchKG: Elgentlicher Zweck des Widerspruchsverfahrens ist die Feststellung des Bestandes des Pfändungspfandrechtes des Glaubigers und seines Verhallnisses zu echten Dritter an der gepfandeten Sache. — Kompetenz der Gerichte zur Entscheidung der Fragen, ob durch rine q
  16. DTF 38 I 32420.06.1912Art. 106 fr., 146 u. 283 SchKG: Einleitung des Widerspruchverfahrens bei Geltendmachung eines Retentionsrechtes an gepfändeten Gegenständen. Unzulässigkeit einer Kollokation der Forderung des Retentionsgläubigers, solange nicht dem Schuldner hiefür ein Zahlungsbefehl zugestellt u
  17. DTF 37 I 32523.05.1911Legitimation eines Drittansprechers zur Beschwerde, wenn er nicht in die Lage gesetzt wird, seinen Anspruch vor Gericht geltend zu machen. — Art. 106 ff. SchKG: Der Dritteigentümer eines von einer Betreibung auf Pfandverwertung ergriffenen Pfandobjektes hat nach Ablauf der Beschw
  18. DTF 37 I 32216.05.1911DTF 37 I 322
  19. DTF 36 I 75922.11.1910Art. 109 SchKG: Widerspruchsverfahren. Verpflichtung des Gläubigers zur Ausspielung der Widerspruchsklage, gleichviel ob der Drittansprecher bekannten oder unbekannten Aufenthaltes sei, bevor das Verwertungsbegehren gestellt werden kann.
  20. DTF 36 I 32728.06.1910Art. 106 ff.: Widerspruchsverfahren. Verpflichtung des Betreibungsamts, dasselbe einzuleiten, wenn die bernische Ehefrau volles Eigentum am herausgegebenen Weibergut beansprucht. Ausscheidung der Kompetenzen der Aufsichtsbehörden und der Gerichte.
  21. DTF 36 I 11208.03.1910Art. 106 ff. SchKG: Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Voraussetzungen für eine Fristansetzung an den Drittansprecher zur Klageerhebung.
  22. DTF 35 I 79102.11.1909Art. 106—109 SchKG: Widerspruchsverfahren. Begriff des Gewahrsams. Anwendbarkeit des Art. 106 oder des Art. 109 im Fall der Vindikation der Möbel durch die Kinder des Schuldners, welche die gemeinsame Wohnung auf ihren eigenen Namen gemietet haben? Mitgewahrsam des Schuldners.
  23. DTF 34 I 84313.10.1908Pfändung; Anfechtung durch den Drittansprecher der gepfändeten Sache. Er ist nicht dazu legitimiert.
  24. DTF 33 I 46811.06.1907Widerspruchsverfahren. — Gewahrsam an einer Forderung, besonders im Falle zweier Prätendenten auf die Forderung, die sich beide auf Abtretungen stützen. — Legitimation zum Widerspruchsverfahren bei Art. 109 SchKG.
  25. DTF 33 I 43207.05.1907Widerspruchsverfahren; «Gewahrsam». — Büssung eines Parteivertreters. Ziffer 57 Gebührentarif. Nachprüfungsbefugnis der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. Unter dem «Beschwerdeführer» ist auch der Vertreter zu verstehen.
  26. DTF 33 I 42123.04.1907Anwendung des Widerspruchsverfahrens auf eine Namensobligation. Klägerrolle bei Verpfändung dieser Obligation und Inanspruchnahme durch einen weitern Drittansprecher.
  27. DTF 33 I 22805.02.1907Lohnpfändung; Widerspruchsverfahren. Art. 93; 106—109 SchKG, Behauptet der Drittschuldner des gepfändeten Lohnes, an den betriebenen Schuldner selbst Forderungen zu haben und befugt zu sein, mit diesen Forderungen die Lohnraten bis zu einem gewissen Betrage zu verrechnen, so lieg
  28. DTF 32 I 75330.10.1906Retentionsrecht des Vermieters; Widerspruchsverfahren. Umwandlung des Gewahrsams des Schuldners in Gewahrsam des Drittansprechers? Art. 283, 106, 109 SchKG.
  29. DTF 31 I 52714.09.1905Aktive Betreibungsfähigkeit eines Verwaltungszweiges einer politischen Gemeinde. Der Umstand, dass die Betreibung zu Gunsten des Verwaltungszweiges anstatt zu Gunsten der Gemeinde eingeleitet wird, bildet keinen Kassationsgrund. — Einwand, die Betreibung richte sich gegen eine ni