Avamprogetto e Rapporto (tedesco)

Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine

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Art 13 Weitere Versicherungsarten

(Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG)

1Als weitereVersicherungsartenim Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes gelten:

a. ein Sterbegeldvon höchstens 6 000 Franken;

b ein Stert)egeld bei Unfalltod von höchstens 6 000 Franken;

c. Invaliditätsentschädigungen bei Krankheit und Unfall von höchstens je

6 000 Franken;

d. eine Invaliditätsentschädigungbei Lähmung von höchstens 70 000 Franken.

Art 14 Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung0

@rt. 13 KVG)

IDie in Artikel 13 des Gesetzes vorgesehene Bewilligungwird auf den Beginn eines Kalenderjahreswirksam. Das entsprechendeGesuch muss dem BSV bis zum 30. Juni des Vorjahres eingereicht werden. Diesem sind beizulegen:

a. von den Krankenkassen die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a - e genannten

Unterlagen;

b. von den privatenVersicherungseinrichtungendie Unterlagen,aus denen die

Bewilligung zur Durchführung der Krankenversicherung hervorgeht, sowie die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben b - d genannten Unterlagen.

2Das Departement erteilt die Bewilligung,wenn die gesetzlichen Voraussetzun-

gen erfültt und die Prämientartfevom BSV genehmigt worden sind.0