Avamprogetto e Rapporto (tedesco)
Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine
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Art 13 Weitere Versicherungsarten
(Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG)
1Als weitereVersicherungsartenim Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes gelten:
a. ein Sterbegeldvon höchstens 6 000 Franken;
b ein Stert)egeld bei Unfalltod von höchstens 6 000 Franken;
c. Invaliditätsentschädigungen bei Krankheit und Unfall von höchstens je
6 000 Franken;
d. eine Invaliditätsentschädigungbei Lähmung von höchstens 70 000 Franken.
Art 14 Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung0
@rt. 13 KVG)
IDie in Artikel 13 des Gesetzes vorgesehene Bewilligungwird auf den Beginn eines Kalenderjahreswirksam. Das entsprechendeGesuch muss dem BSV bis zum 30. Juni des Vorjahres eingereicht werden. Diesem sind beizulegen:
a. von den Krankenkassen die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a - e genannten
Unterlagen;
b. von den privatenVersicherungseinrichtungendie Unterlagen,aus denen die
Bewilligung zur Durchführung der Krankenversicherung hervorgeht, sowie die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben b - d genannten Unterlagen.
2Das Departement erteilt die Bewilligung,wenn die gesetzlichen Voraussetzun-
gen erfültt und die Prämientartfevom BSV genehmigt worden sind.0