Avamprogetto e Rapporto (tedesco)

Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine

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Art 17 Rückversicherte Leistungen

llst ein Versicherer rückversichert, so dürfen die Rückversicherungsprämien 50 Prozent der gesamten von den Versicherten geschuldeten Prämien nicht übersteigen.

2Die Rückversicherer haben die Rückversicherungsverträge sowie deren Abänderungen und Ergänzungen dem BSV einzureichen. In den Verträgen ist die Kündigung zu regeln. Sie müssen wenigstens auf das Ende jedes dem Inkrafttreten des Vertrages folgenden Kalenderjahres kündbar sein. Die Kündigungsfrist muss mindestens sechs Monate betragen. Der Rückversicherer hat dem BSV die Kündigung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

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3. Kapitel: Gemeinsame Einrichtung

@rt. 18 KVG)

Art. 18 Erfüllung internationaler Verpflichtungen

(Art. 18 Abs. 3 und 6 KVG)

ISofem die Schweiz entsprechende Verpflichtungeneingegangenist, ist die gemeinsame Einrichtung die für die Durchführung der Leistungsaushilfe zuständige Stelle

2Die durch die Aushitfe verursachten Kosten werden von den Versicherern pro-

portionalzur Anzahl der bei ihnen obligatorischfür Krankenpflegeversicherten0

Personen getragen.

3Der Bund übemimmt die durch die Vorfinanzierung der Leistungsaushilfe entstehenden Zinskosten.

Art 19 Revisionsstelle

Die gemeinsame Einrichtung bezeichnet eine Revisionsstelle. Die Artikel 89-91 sind sinngemäss anwendbar.