Avamprogetto e Rapporto (tedesco)
Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine
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2. Abschnitt: Inspektionen
(Art. 21 Abs. 4 KVG)
Art. 27
Die vom BSV bei den Versicherem durchgeführtenInspektionenkönnen angemeldet oder unangemeldet sein.
3. Abschnitt: Kontrolle der Verwaltungskosten
(Art. 22 KVG)
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Art 28
Uegen die Verwattungskosteneines Versicherers für die soziale Krankenversicherung pro versicherte Person wesentlich über dem schweizerischen Mittel, so kann das BSV auf Kosten des Versicherers Untersuchungen und Expertisen durchführenlassen und die für die Wiederherstellungdes gesetzmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen ergreifen.
4. Abschnitt: Aufsichtsdaten
Art. 29 Versichertenbestände
IFür die Errechnung der Versichertenbestände in der sozialen Krankenversicherung eines Versicherers sind die vollen Versicherungsjahre in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder in der freiwilligenTaggeldversicherung nach den Artikeln 67-77 des Gesetzes sowie bei unterjährigenVersicherungszeitendie zusammengezählte Anzahl Versicherungsmonate, geteilt durch zwölf, massgebend. Versicherte, die beim gleichen Versicherer sowohl für Krankenpflege als auch für Taggeld versichert sind, werden nur einmal gezählt.
2Bei neuen Versicherern sind die Versichertenbestände bei Beginn der Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung massgebend, bis die Angaben nach Absatz 1 vorliegen.