Avamprogetto e Rapporto (tedesco)
Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine
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Art 41 Lnistungen im Ausland
@rt. 34 Abs. 2 KVG)
IDas Departement bezeichnet nach Anhören der Leistungskommission (Art. 38) die Lnistungennach den Artikeln25 Absatz 2 und 29 des Gesetzes, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Ausland übernommen werden, wenn sie in der Schweiz nicht erbracht werden können.
2Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden. Ein Notfall liegt vor,
wenn Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen. Kein Notfall besteht, wenn sich Versicherte zum Zwecke dieser Behandlung ins Ausland begeben.
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3Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt im Rahmen von Artikel 29 des Gesetzes die Kosten einer Entbindung im Ausland, wenn sie zum Erwert> der Staatsbürgerschaft im Ausland erfolgt.
4Für Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 und für die Behandlung im Ausland von Grenzgängem und Grenzgängerinnen sowie ihren Familienangehörigen (Art. 3 Abs. 4), entsandten Arbeitnehmem und Artnttnehmerinnen (Art. 4) und Personen im öffentlichen Dienst (Art. 5) wird höchstens der doppelte Betrag der Kosten übernommen, die in der Schweiz vergütet würden, in den Fällen von Absatz 3 höchstens der einfache Betrag. Für Versicherte nach den Artikeln4 und 5 richtet sich die Kostenübernahme nach den Tarifen und Preisen am letzten
Wohnort der Versicherten in der Schweiz.0
Art 42 Grenzgänger und Grenzgängerinnen
Für stationäre oder teilstationäre Leistungen wird der Arbeitsort von Grenzgängern und Grenzgängerinnen dem Wohnort im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes gleichgestellt.