Avamprogetto e Rapporto (tedesco)

Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine

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5. Abschnitt: Hebammen

(Art. 38 KVG)

ArL50

Die Hebammen haben nachzuweisen:

a. eine vom Kanton anerkannte, dreijährige theoretische und praktische

Fachausbildung mit erfolgreich abgelegter Prüfung in folgenden Fächem:

1. medizinisch-naturwissenschaftlicheFächer,

2. sozialwissenschaftliche Fächer,

3. pflegerischeFächer,

4. allgemeine Fächer;

b. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einer nach dieser Verordnung zugelassenen Hebamme oder in einem Spital oder einer Arztpraxis unter der Lei- J tung eines Arztes oder einer Ärztin, die in der Geburtshitfespezialisiertsind;

c. eine kantonale Berufsausübungsbewilligung.

6. Abschnitt: Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen und Organisationen, die solche Personen beschäftigen

(Art. 38 KVG)

Art 51 Im allgemeinen

r)

Als Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, werden Per- L) sonen zugelassen, die einen der folgenden Berufe selbständig und auf eigene Rechnung ausüben, über eine kantonale Berufsausübungsbewilligungverfügen und die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, welche in dieser Verordnung festgelegt sind:

a. Physiotherapeut oder Physiotherapeutin;

b. Ergotherapeut oder Ergotherapeutin;

c. Krankenschwester oder Krankenpflegec

d. Logopäde oder Logopädin;

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e. Psychotherapeut oder Psychotherapeutin.