Avamprogetto e Rapporto (tedesco)

Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine

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Art 74 Gebühren und Kosten

1Für jedes Gesuch hat der Gesuchstellereine Gebühr zu entrichten.

2Ausserordentliche Auslagen, namentlich für weitere Expertisen, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

3Für jedes in die Spezialitätenlisteaufgenommene Arzneimittel sowie für jede darin aufgeführtePackung ist jährlich eine Gebühr zu bezahlen. Diese deckt die Kosten der Herausgabe der Spezialitätenliste.

4Das Departementsetzt die Höhe der Gebühren fest.

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art 75 Veröffentlichungenim Bulletin des Bundesamtes für Gesund-

heitswesen

Im Bulletindes Bundesamtes für Gesundheitswesen werden veröffentlicht:

a. Streichungen aus der Spezialitätenliste;

b. andere Änderungen der Spezialitätenliste, die ausserhalb der halbjährlichen

Herausgaben wirksam werden;

c. Änderungen der Arzneimittellistemit Tarif, die keine Neuauflage dieser Liste ’3 erfordern;

d. Änderungen der Analysenliste,die ausserhalb der halbjährlichenHerausgaben wirksam werden.

Art 76 Umitierungen

Die Aufnahme in eine Liste kann unter der Bedingung einer Limitierung erfolgen. Die Limitierung kann sich insbesondere auf die Menge oder die medizinischen Indikationen beziehen.