Avamprogetto e Rapporto (tedesco)

Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine

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Art 70 Begriffe

1Als Originalpräparate gelten aufgrund eigener Forschung entwickelte Arzneimtttel, die für die Verwendung ihres Wirkstoffes als erste eine Zulassung erlangt haben

2Als Generika gelten Arzneimittel, die sich bezüglich ihres Wirkstoffes an ein bei der schweizerischen Prüfstelle registriertes Originalpräparat anlehnen.

3Als übrige Präparate gehen Arzneimittel, deren Bestandteile bekannt sind und die nicht unterdie Kategorieder Originalpräparateoder der Generika fallen.

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Art 71 Preise

IDie Spezialttätenliste enthält die für die Aufnahme der Arzneimittel nach Artikel 69 massgebenden Preise bei Abgabe durch die Apotheker, Apothekerinnen oder selbstdispensierenden Ärzte und Ärztinnen. Die Preise sind so festzulegen, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheItliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird. Bei der Preisbeurteilung wird auch die Preisgestaltung im Ausland beachtet.

2Für die Erhöhung der in der Spezialttätenlistefestgesetzten Preise bedarf es einer Bewilligung des BSV. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a. das Arzneimittel die Aufnahmebedingungen noch erfüllt;

b. seit der Aufnahme oder der letzten Preiserhöhung mindestens zwei Jahre ver-

strichen sind.

3Nach spätestens 15-jährigemEintrag in der Spezialttätenlistekann das BSV eine angemessene Preissenkung anordnen.