Avamprogetto e Rapporto (tedesco)

Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine

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Art. 101 Prämien

IDie Versicherer haben die Prämiender Bonusversicherungso festzusetzen,

dass die Versicherten der ordentlichenVersicherung und der Bonusversicherung im versicherungstechnischerforderlichenMasse an die Reservenund an den Risikoausgleich beitragen.

2Die Ausgangsprämien der Bonusversicherungmüssen 10 Prozent höher sein als die Prämien der ordentlichen Versicherung.

3ln der Bonusversicherung gelten folgende Prämienstufen:

Prämierlstufen Bcmus in % der Aus-0

gangsprämie 40

315

225

135

045

4Nehmen die Versicherten während des Kalenderjahres keine Leistungen in Anspruch, so gilt für sie im folgenden Kalenderjahr die nächsttiefere Prämienstufe. Massgebend für die Prämienermässigungsind allein die leistungsfreienJahre während der Zugehörigkeitzur Bonusversicherung.

5Nehmen die Versicherten während des Kalenderjahres Leistungen in Anspruch, so gilt für sie im folgenden Kalenderjahr die nächsthöhere Prämienstufe. ()